Die Österreichische Datenschutzbehörde hat auf der Website am 16.03.2020 veröffentlicht, dass die (temporäre) Erhebung und Verarbeitung von privaten Telefonnummern von Mitarbeiter*innen datenschutzrechtlich unbedenklich sein kann.
Diese verweist dazu auf die "Einwilligung". Auch das "berechtigte Interesse" kann mE dafür verwendet werden, wenn eine Verarbeitung der Daten notwendig ist, um die Mitarbeiter*Innen effizient über Maßnahmen der Behörden zu informieren.
Die DSB schreibt dazu:
"Zur Risikoprävention ist es ferner zulässig, dass Arbeitgeber die private Handynummer der ArbeitnehmerInnen erfragen und temporär speichern, um diese kurzfristig über eine Infektion im
Betrieb oder in der Behörde warnen zu können und damit diese nicht am Arbeitsplatz erscheinen müssen. Die ArbeitnehmerInnen können zu dieser Bekanntgabe jedoch nicht gezwungen werden. Deshalb ist
es ratsam, die Datenverarbeitung der privaten Kontaktdaten auf die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu stützen. Die Freiwilligkeit einer solchen
Einwilligung ist zu bejahen, da die Datenverarbeitung im Interesse der ArbeitnehmerInnen erfolgt."
Hier finden Sie ein Informationsschreiben und die abgefragten Datenkategorien sowie eine Datenschutzinformation zur freien Verwendung (Achtung: diese müssen noch angepasst werden.)
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