Kontaktdaten und Veranstaltungen |
COVID – 19 - Präventionskonzept
„Contact-Tracing“
Über den Stufenplan der Lockerungen für Veranstaltungen und die Bestimmung im EpidemieG haben wir schon berichtet.
Im EpidemieG ist vorgesehen, dass für Veranstaltungen ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen ist.
Was bedeutet das für eine Kontaktdatenerhebung bzw. Contact-Tracing?
Vorschlag / Information des Sozialministeriums
Das hat „Empfehlungen für die inhaltliche Gestaltung eines COVID-19-Präventionskonzeptes für Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur“ veröffentlicht, die sich mit unterschiedlichen Themen befassen, und u.a. auch Informationen zum COVID-19-Präventionskonzept beinhaltet, wobei sich das auf Besucherströme, Bestuhlung etc. bezieht.
Kontaktdatenerhebung – ist diese zulässig oder verpflichtend?
Im Dokument des Sozialministeriums heißt es (auf Seite 9):
Die Zusammenarbeit mit der Behörde im Falle von behördlichen Erhebungen über das Auftreten einer COVID-19-Erkrankung gem § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz von 1950.
Es wird dringend empfohlen, für den Fall des Auftretens eines Infektionsfalls bei einer Besucherin/ einem Besucher die Namen und Kontaktdaten der möglichen Kontaktpersonen der Kategorie I und Kategorie II (Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung) bis zu 28 Tage nach der Veranstaltung zur Verfügung zu haben, um die Erhebungen der Behörde zu beschleunigen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung des Ausbreitungsrisikos zu leisten.
Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO im Sinne der dort erforderlichen Interessenabwägung gerechtfertigt, da der Gesundheitsschutz der Kontaktpersonen im Sinne einer raschen Erreichbarkeit den Eingriff, bei einer freiwillig besuchten Veranstaltung seine Kontaktdaten bekanntzugeben, überwiegt.
Eine Verordnung des BM für Gesundheit zu diesem Thema gibt es soweit überblickbar nicht, sodass die Aussage im Blog (Veranstaltungen und COVID vom 24.05.2020) zu relativieren ist; eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten auf gesetzlicher Basis (dh Art 6 Abs 1 lit c DSGVO) ist daher nicht gegeben, und der Verantwortliche muss sich auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (berechtigtes Interesse: Kontaktdatenerhebung, um im Anlassfall die Erhebung der Behörde zu beschleunigen und einen Beitrag zur Verringerung des Ausbreitungsrisikos zu leisten) beschränken.
Eine Verpflichtung zur Erhebung von Kontaktdaten ergibt sich aus dieser Empfehlung des Ministeriums nicht.
Es ist jedoch zu erwarten, dass die Behörden, die für die Genehmigung von Veranstaltungen zuständig sind, Auflagen erlassen werden. Es wird daher mE dazu kommen, dass die Kontaktdatenerhebung als Auflage für derartige Veranstaltungen formuliert wird.
Aufbewahrungsdauer:
Aus dem Dokument des Sozialministerums ergibt sich auch eine Aufbewahrungsdauer. Das Ministerium empfiehlt, die Daten „bis zu 28 Tage nach der Veranstaltung zur Verfügung zu haben“.
CORONA-APP
Wie bereits im Blog am 24.5.2020 erwähnt ist es nicht zulässig, eine Veranstaltung unter der Auflage abzuhalten, dass eine Contact-Tracing-Technologie (vulgo: CORONA-APP) verpflichtend verwendet wird. Dies ist in § 15 Abs 3 EpidemieG ausgeschlossen.
COVID-19 Beauftragter und datenschutzrechtliche Schulungen:
Das EpidemieG sieht auch vor, dass von den Veranstaltern ein „COVID-19-Beautragter“ bestellt wird. Dieser ist (siehe Empfehlungen des BMin) „im Hinblick auf datenschutzrechtliche Fragestellungen entsprechend zu schulen.“ (siehe Seite 9).
Fazit:
Die Erhebung von Kontaktdaten von Besuchern und Besucherinnen ist daher iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gerechtfertigt und für einen begrenzten Zeitraum von 28 Tagen jedenfalls zulässig.
Der Verantwortliche darf nicht vergessen, die Personen, deren Daten er erhebt, auch iSd Art 13 DSGVO zu informieren, dh eine umfassende Datenschutzinformation gem. Art 13 DSGVO zur Verfügung zu stellen.
Unsere Serviceleistung für Sie
Sie können bei uns auf der Website dataprotect.at eine Musterdatenschutzinformation Kontaktdatenerhebung anfordern.
21.6.2020, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA
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