Ist die DSGVO in Steuerstrafverfahren (in D) anwendbar?
In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes wird dies thematisiert.
In der Entscheidung vom 07. April 2020, II B 82/19 hat der Bundesfinanzhof die Anwendbarkeit der DSGVO in Steuerstrafsachen thematisiert.
Leitsätze
1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar.
2. Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
In einem Steuerstrafverfahren fand sich folgender Text in den Ermittlungsunterlagen:
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"Beide Brüder sind als Insolvenz erfahren einzustufen und scheuen sich auch nicht, in ihren Verfahren mit Argumenten aus der "Reichsbürgerszene" aufzuwarten bzw. dies über ihre Prozessbevollmächtigten vortragen zu lassen."
Daraufhin versuchte die betroffene Person einen Auskunftsanspruch iSd Art 15 DSGVO geltend zu machen:
Am 09.11.2018 beantragte der Kläger bei dem FA nach Art. 15 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 [...] (Datenschutz-Grundverordnung ‑‑DS-GVO‑‑, [...] Auskunft über die bei dem FA gesammelten Daten. Er wolle wissen, welche Informationen hinter der Behauptung betreffend die Reichsbürgerszene stünden. Diese sei diskreditierend.
Am 03.12.2018 lehnte das FA den Antrag ab. Der Anwendungsbereich der DS-GVO sei nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO nicht eröffnet.
Mit Schreiben vom 25.02.2019 erklärte der Kläger, es sei richtig, dass die DS-GVO nicht einschlägig sei. Allerdings entstehe dadurch kein rechtsfreier Raum. Es gelte die auf Grundlage der DS-GVO erlassene Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABlEU Nr. L 119/89). Dieses Schreiben beantwortete das FA nicht.
Mit einer am 11.06.2019 eingegangenen Klage beantragte der Kläger, das FA zu verpflichten, Auskunft über die Dokumente zu erteilen, aus denen sich ergeben soll, dass sich der Kläger und sein Bruder … Argumenten der sogenannten "Reichsbürger" bedienen, und das FA weiterhin zu verpflichten, die Dokumente, aus denen sich die Reichsbürgerargumentation ergeben soll, zu löschen. Er hielt den Finanzrechtsweg für eröffnet, da die Daten des FA nicht aus dem Ermittlungsverfahren, sondern dem allgemeinen Schriftverkehr der Vergangenheit stammten. Das FA beantragte, den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht zuständige Verwaltungsgericht (VG) zu verweisen.
Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 30.09.2019 das Verfahren nach § 17a Abs. 3, 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das VG verwiesen und die Beschwerde zugelassen. Der Kläger hat am 08.10.2019 Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde wurde nicht begründet.
"aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO findet die DS-GVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit."
Das Finanzgericht hatte davor den Rechtsstreit an das (zuständige) Verwaltungsgericht verwiesen.
29.06.2020, Autor:
Michael Schweiger
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