Der Rechtsstreit begann bereits im Jahr 2016.
Die DSB hat am 15.06.2016 (DSB-D122.471-007/2016) entschieden und nun - nach Geltungsbeginn der DSGVO - liegt die Entscheidung der 2. Instanz, nämlich des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2020, W101 2132039-1 vor, wobei das BVwG den Parteien auch mitgeteilt hat, dass nach neuer Rechtslage entschieden wird, und diese aufgefordert hat, dazu Stellung zu nehmen.
Google hat einer betroffenen Person durch Einsicht in eine Online-Konto die geforderte Auskunft bezüglich der von Google verarbeiteten personenbezogenen Daten des Betroffenen gewährt.
Es stellt sich die Frage, ob dies ausreichend ist, oder die betroffene Person einen Anspruch auf eine Auskunft in schriftlicher Form hat.
Das BVwG lehnt die Ansicht von Ehmann (in Ehmann/Selmayr, Hrsg, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage, 2018, Art. 15 Rz 32) ab, und hat entschieden, dass bei einer im Umgang mit Computern versierten Person die Einsicht im Online-Portal ausreichend ist, um den Auskunftsanspruch iSd Art 15 DSGVO zu erfüllen.. Der "Empfängerhorizont" wird daher vom BVwG in dieser Entscheidung berücksichtigt.
Auszug aus der Entscheidung des BVwG vom 23.09.2020, W101 2132039-1
"3.3.3.2. Verweis auf Einsicht der Online-Werkzeuge versus Schriftlichkeit betreffend personenbezogener Daten innerhalb des Nutzerkontos
Wie oben bereits ausgesprochen, hat die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer (in einem ersten Schritt) auf die Einsicht in die von ihr zur Verfügung gestellten Online-Werkzeuge beim Nutzerkonto verwiesen.
Der Verweis auf die Einsicht der Online-Werkzeuge des Nutzerkontos wurde im Bescheid bereits von der Datenschutzbehörde hinsichtlich der dort abrufbaren personenbezogenen Daten als rechtens gewertet.
Dazu hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 03.01.2020 geltend gemacht, dass auch nach Geltung der DSGVO ein Anspruch auf schriftliche Auskunftserteilung bestehe (vgl. Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Nur dann, wenn Auskunftswerber Auskunftsverlangen elektronisch stellen würde, hätten Auskünfte in einem gängigen elektronischen Format erteilt zu werden. Doch selbst in diesem Fall können Auskunftswerber eine schriftliche Auskunftserteilung verlangen. Ihn auf Online-Werkzeuge zu verweisen, widerspreche – mangels elektronischer Antragsstellung – dem Wortlaut der DSGVO.
Zutreffend ist, dass in der Literatur diese Meinung vertreten wird, so auch Ehmann (in Ehmann/Selmayr, Hrsg, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage, 2018, Art. 15 Rz 32) auf den sich auch der Beschwerdeführer bezogen hat. Aus Sicht des erkennenden Senates ist dem aber in mehrfacher Hinsicht entgegenzuhalten:
Zunächst kann die Vorgabe eines elektronischen Anbringens iSd Art. 15 Abs. 3 DSGVO (argum: „Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, …“) nur für jene Anbringen gelten, die ab der Geltung der DSGVO am 25.05.2018 gestellt wurden bzw. werden, was gegenständlich aber nicht der Fall ist, weil das Auskunftbegehren am 30.10.2015 gestellt wurde.
Eine Erwägung im Erwägungsgrund (59) lautet ausdrücklich, dass der Verantwortliche auch dafür sorgen sollte, dass Anträge elektronisch gestellt werden können, insbesondere wenn personenbezogene Daten elektronisch verarbeitet werden. Daraus ist nach einer Wortinterpretation abzuleiten, dass Anträge elektronisch gestellt werden können, aber nicht müssen.
Beim Schreiben der Passagen in Rz 32 („Indirekt ergibt sich daraus, dass bei einem ‚Antrag auf Papier‘ auch Kopien zur Verfügung zu stellen sind.“) hat Ehmann als Autor offensichtlich an (ältere) Personen gedacht, die überhaupt keinen Computerzugang haben. So schreibt dieser doch als Begründung im letzten Satz der – auch vom Beschwerdeführer zitierten – Rz 32, die Ausübung des Auskunftsrechts ergäbe für die betroffene Person nur dann Sinn, wenn sie die Kopien in einer Form erhalte, „die sie auf der Basis ihrer technischen und sonstigen Möglichkeiten dazu befähigen, die Kopien zu lesen und auszuwerten“.
Der Beschwerdeführer ist Computer versiert und hat zuhause ein Computerequipment; er hat auch in der Verhandlung nicht bestritten, aufgrund seiner Computerausstattung grundsätzlich die Möglichkeit zu haben, in die Online-Werkzeuge seines Nutzerkontos Einsicht zu nehmen.
In diesem Zusammenhang gilt es außerdem zu berücksichtigen, dass im Erwägungsgrund (63) ausdrücklich erwähnt wird: Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde.
Aus diesen Erwägungen folgt für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Nutzerkontos bei der mitbeteiligten Partei die Möglichkeit hatte, Einsicht in die Online-Werkzeuge zu nehmen, und er insofern nicht berechtigt ist, neben dieser Art der Auskunftserteilung zusätzlich Auskünfte zu den personenbezogenen Daten innerhalb seines Nutzerkontos in schriftlicher Form zu bekommen. Daher muss sich der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten auf die Einsicht in die Online-Werkzeuge verweisen lassen."
20.10.2020, Autor
Michael Schweiger, zert DSBA
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