Die DSB hat die Anwendung der Haushaltsausnahme bei Verarbeitungstätigkeiten in Zusammenhang eines Scheidungsverfahrens im Sinne eines „dual use“ (Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche) verneint.
Sachverhalt
In einem Scheidungs- bzw. Unterhaltsverfahren wurden ein What´s App Verlauf sowie Tonbandaufnahmen verwendet.
Die betroffene Person verlangte Auskunft, und dann auch im Rahmen des Beschwerdeverfahren die Feststellung beantragt, dass durch
die geheimen Tonbandaufnahmen eine Verletzung in Grundrechten erfolgt ist.
keine Haushaltsausnahme laut DSB
Was ist die sog. Haushaltsausnahme?
Die DSGVO ist auf die „Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (siehe dazu Art 2 Abs 2 lit c DSGVO) nicht anwendbar, sodass zB kein Auskunftsanspruch gem. Art 15 DSGVO besteht. § 1 Abs 1 DSG (Grundrecht auf Datenschutz) ist jedoch jedenfalls anwendbar.
Auslegung durch die DSB
Als „Ausnahmeregelung“ ist diese Bestimmung der DSGVO restriktiv auszulegen.
ErwGr. 18 DSGVO ist in diesem Zusammenhang maßgeblich. Es soll durch die Haushaltsausnahme eine Abgrenzung zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit geschaffen werden.
„Zentrales Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“ – und damit Nichtanwendbarkeit der DSGVO – ist die Zurechenbarkeit der Datenverarbeitung zum privaten Bereich (vgl. Heißl in Knyrim [Hrsg.], DatKomm Art. 2 DSGVO Rz 70, Stand 1.12.2018, rdb.at, mwN).“
Der EuGH hat in einem Verfahren (Urteil vom 10.07.2018, C-25/17) zur „Haushaltsausnahme“ (unter der Geltung der Datenschutzrichtlinie, dh vor DSGVO) geurteilt,
„dass sich die Ausdrücke „persönlich“ und „familiär“ auf die Tätigkeit der Person, die personenbezogene Daten verarbeitet, und nicht auf die Person, deren Daten verarbeitet werden, beziehen. Es werden nur Tätigkeiten erfasst, die zum Privat- oder Familienleben von Privatpersonen gehören. […]
Schlussfolgerung der DSB
Zweck der Datenverarbeitung war die erhobenen Daten (SMS/WhatsApp-Verkehr sowie Tonbandaufnahmen) zur potenziellen Verwendung im Rahmen eines Scheidungsverfahren.
„Das zentrale Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“, nämlich die (ausschließliche) Zurechenbarkeit zum privaten Bereich, liegt somit nicht vor.
Selbst die gemischte Verwendung („dual use“), sohin die Verarbeitung zu privaten als auch beruflichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken, würde in Anbetracht des Wortlautes des Art. 2 Abs. 2 lit. c. DSGVO („ausschließlich“) zur Anwendbarkeit der DSGVO führen (vgl. erneut Heißl in Knyrim [Hrsg.], DatKomm Art. 2 DSGVO Rz 75, Stand 1.12.2018, rdb.at, mwN).“
Fazit:
Die Haushaltsausnahme ist nur dann in wenigen Fällen anwendbar, nämlich wenn
- die Verarbeitung durch eine natürliche Person erfolgt, und
-
ausschließlich ein familiärer oder persönlicher Zweck verfolgt wird,
- sodass bei „dual use“, zB einer „außerfamiliären“ Verwendung bereits die Anwendbarkeit der DSGVO gegeben ist.
25.11.2020, Autor:
Mchael Schweiger
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