Art 15 Abs 3 DSGVO gibt betroffenen Personen ein „Recht auf Kopie der Daten“, nicht aber ein Recht auf eine Kopie von Unterlagen. Die DSB hat dazu in einer aktuellen Entscheidung Aussagen getätigt.
Sachverhalt
Im Rahmen oder im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens hatte ein Partner
- Zugriff auf den E-Mail-Account des Partners über einen „Subaccount“, wobei bei der Entscheidung der DSB „bereits abgemeldet“ war, und der „Verantwortliche“ verfügte daher über keinerlei Daten mehr und hatte auch keine Backups angefertigt
- eine Kopie von What´s-App-Chat-Verläufen
- eine (heimlich erstellte) Tonbandaufnahme
Die betroffene Person verlangte Auskunft; diese wurde ihr verweigert, da sich der Verantwortliche (letztlich vergeblich); siehe Blogeintrag) auf die Haushaltsausnahme berufen hat.
Die DSB sieht den Verarbeiter dieser personenbezogenen Daten, die für den Zweck der Durchsetzung von (zivilrechtlichen) Ansprüchen verarbeitet wurden, als Verantwortlichen, und hat in einem Bescheid ausgesprochen:
Umfang der Auskunft
Der Umfang der Auskunftserteilung war in diesem Verfahren Thema, da die betroffene Person gestützt auf Art 15 Abs 3 DSGVO vom Verantwortlichen verlangte:
- sämtliche E-Mails des Accounts ursula@a***.at
- sämtliche zu diesem Account gespeicherte Kontakte und
- sämtliche vom Beschwerdegegner ohne das Wissen der Beschwerdeführerin angefertigte Tonbandaufnahmen
Dazu hat die DSB folgende wesentliche Aussagen getroffen:
„In Bezug auf Datenkopien nach Art. 15 Abs. 3 ist zu beachten, dass kein Anspruch auf die Herausgabe ganzer Dokumente (und somit auch nicht auf die Herausgabe ganzer Tonbandaufnahmen oder SMS/WhatsApp-Verläufe) besteht:“
Die Datenschutzbehörde steht daher auf dem Standpunkt, dass die personenbezogenen „Daten“ zu beauskunften sind, nicht aber ein Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Unterlagen, E-Mails, Tonbandaufnahmen, Akteninhalte etc… besteht.
Die weitere Kernaussage der DSB:
„Die Datenschutzbehörde hat […], dass sich aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO kein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie von Dokumenten, die personenbezogene Daten eines Auskunftswerbers enthalten, ableiten lässt (vgl. Bescheid vom 13. November 2019, GZ: DSB-D062.268/0001-DSB/2019). Unter Berufung auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist es somit nicht möglich, die Herausgabe ganzer Urkunden zu verlangen, mögen darin auch personenbezogene Daten eines Auskunftswerbers aufscheinen (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BG für Handelssachen Wien vom 7. Oktober 2019, GZ 18 C 263/19m betreffend Ausfolgung einer Versicherungspolizze). Art. 15 Abs. 3 DSGVO normiert lediglich das Recht auf Erhalt einer „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“.
26.11.2020, Autor
Michael Schweiger, zert DSBA
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