Hard BREXIT abgewendet ... Was heißt das für den Datenschutz



Der Hard Brexit hätte Großbritannien ab 1.1.2021 zu einen (unsicheren) Drittland gemacht.

 

Dies hätte weitreichende Folgen für den internationalen Datentransfer gehabt.

 

Doch was bedeutet der "geregelte " Brexit nun?


In den Schlussbestimmungen des Handels- und Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union findet sich eine neue Übergangsregelung für Datenübermittlungen aus der EU nach Großbritannien. (Article 10A Interim provision for transmission of personal data to the United Kingdom, S. 406 ff.). 

 

Es wird eine Übergangsfrist von 4 Monaten (verlängerbar um weitere 2 Monate) definiert, in der Datenübermittlungen an Empfänger in Großbritannien nicht als Übermittlungen in ein Drittland anzusehen sind. Übermittlungen sind daher nach wie vor ohne "zusätzliche Schritte" wie zB Standardvertragsklauseln (mit zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, falls im Empfängerland kein adäquates Datenschutzniveau herrscht) zulässig. 

 

Nach dieser Frist soll - sofern es nach dem Willen der Verhandler geht - eine Angemessenheitsentscheidung vorliegen, sodass die Übermittlungen nach Großbritannien nach wie vor zulässig sein werden. 

 

Keinen Einfluss hat dies mE darauf, dass Unternehmen, die in Großbritannien ihren Sitz haben, und Daten von Europäern verarbeiten, einen Vertreter iSd Art 27 DSGVO b enötigen. 

 

Weitere Informationen zum Abkommen finden Sie auf der Website der Europäischen Union.

 

 

30.12.2020, Autor

 

Michael Schweiger, zert DSBA


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