Max Schrems hat nicht nur das Auskunftsbegehren gegen Facebook geltend gemacht, sondern auch EUR 500,-- an Schadenersatz für die mangelhafte Auskunft gefordert.
Am 7.12.2020 (zugestellt am 28.12.2020) hat das Oberlandesgericht Wien (GZ 11 R 153/20f, 154/20b) in der Sache Schrems vs. Facebook Ireland Ltd über die Berufungen beider Parteien entschieden.
Im erstinstanzlichen Urteil (siehe Blogbeitrag) hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen dem Kläger einen Schadenersatz von EUR 500,-- auf Basis des Art 82 DSGVO zugestanden.
Nun hat das Oberlandesgericht die beiden Berufungen verworfen und das erstinstanzliche Urteil auf 32 Seiten, von denen sich lediglich eine Seite mit dem Schadenersatzanspruch beschäftigt, bestätigt.
Die übrigen Seiten des Urteils beschäftigen sich im wesentlichen ab Seite 22 mit den rechtlichen Überlegungen zur Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art 6 Abs 1 lit a bis f DSGVO) auf vertraglicher Basis (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO).
29.12.2020, Autor
Michael Schweiger, zert. DSBA
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