Kundenakquise per Post und DSGVO - Wie oft darf jemand angeschrieben werden?
Wann ist es genug, und die Verarbeitung der personenenbzogenen Daten beeinträchtigt die Interessen der betroffenen Person?
Das Verfahren bei der DSB
Eine betroffene Person beschwerte sich bei der DSB wegen der Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung, da sie mehrmals an der Privatadresse Briefe erhalten hatte, in denen Interesse am Erwerb der Liegenschaft bekundet wurde.
Die DSB sah darin eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung, und stellte fest, dass die betroffene Person dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde, indem ihre personenbezogenen Daten aus dem Grundbuch ermittelt wurden und diese sodann dreimal zwecks möglicher Akquisition einer Liegenschaft per Brief kontaktiert wurden.
Die DSB führte aus, dass das Grundbuch ein öffentliches Register ist, aber dennoch die darin enthaltenen Daten nicht allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig seien, weshalb nicht von allgemein verfügbaren Daten iSd § 1 Abs. 1 DSG gesprochen werden kann.
Wenn die Grundbuchsdaten nicht nur reproduziert werden, sondern die Daten für Akquisezwecke verwendet werden, dann stellt dies eine Verknüpfung und damit eine eigene Verarbeitung iSd Art 4 Z 2 DSGVO durch den Verantwortlichen dar.
Jede Verarbeitung bedarf eines Erlaubnistatbestandes, und zwar im vorliegenden Fall gem. Art 6 Abs 1 lit a bis f DSGVO.
Es kommt eine Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung aufgrund überwiegender berechtigter Interessen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) in Betracht, wobei aufgrund des Umstands, dass die personenbezogenen Daten bereits im Grundbuch öffentlich zugänglich seien, grundsätzlich von einer geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen sei.
Im 3. Newsletter der DSB aus dem Jahr 2019 wurde über diese Entscheidung bereits berichtet; nun liegt die zweitinstanzliche Entscheidung des BVwG vor.
Das Interesse der betroffenen Person:
Dieses liegt darin, dass die betroffene Person ein Interesse daran hat, dass ihre personenbezogenen Daten nicht dauerhaft zum Zwecke regelmäßiger Anfragen betreffend einen allfälligen Grundstücksverkauf durch Dritte verarbeitet werden.
Das Interesse des Verantwortlichen
Das Interesse des Verantwortlichen als Immobilientreuhänder und Bauträger besteht darin, u.a. durch Ankauf sowie die Bewirtschaftung von (land-) wirtschaftlichen Flächen laufend neue Liegenschaften bzw. Grundstücke zu erwerben, die aus seiner Sicht von wirtschaftlichem Interesse seien.
Die Interessen der beiden „datenschutzrechtlichen Gegenspieler“ sind grundsätzlich von der Rechtsordnung anerkannte Interessen.
Die Abwägung der DSB
Die einmalige Kontaktaufnahme ist jedenfalls zulässig, aber die dreimalige Kontaktaufnahme innerhalb von einem Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr ist unverhältnismäßig und führt daher zur Unzulässigkeit der Verarbeitung der (öffentlich verfügbaren) personenbezogenen Daten der betroffenen Person für diesen Zweck.
Die Interessen der betroffenen Person überwiegen, und die DSB hat der Beschwerde (auch in diesem Spruchpunkt) stattgegeben.
Die Entscheidung des BVwG – andere Interessenabwägung
Der Verantwortliche kontaktierte die betroffene Person insgesamt drei Mal postalisch, wobei zwei Schreiben innerhalb des kurzen Zeitraumes von einem Monat verschickt wurden.
„Wenn nun die Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass eine Kontaktaufnahme zweimal innerhalb eines Monats und insgesamt dreimal in etwas mehr als einem Jahr als unverhältnismäßig und über die Manifestation eines berechtigten Interesses hinausgehend anzusehen ist, so kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden.“
Es kann in der Zusendung von insgesamt drei Schreiben an die öffentlich durch das Grundbuch zugängliche Adresse der betroffenen Person innerhalb von etwas mehr als einem Jahr keine unverhältnismäßige Verwendung jener – öffentlich zugänglichen – Daten gesehen werden.
Bei Gegenüberstellung der Interessen der Verfahrensparteien kam das BVwG zum Schluss, dass
-
der Verantwortliche sein wirtschaftliches Unternehmensziel mit Komponenten des öffentlichen
Interesses an der Schaffung von Wohnraum im Rahmen der Direktwerbung unter Zugrundelegung öffentlich zugänglicher Daten wahrnimmt,
- während die betroffene Person im Rahmen dieser Verwendung ihrer öffentlich zugänglichen Daten insgesamt drei unaufgeforderte Briefe im Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr erhielt.
Von einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Person kann daher nicht gesprochen werden.
„Damit kommt der erkennende Senat in Bezug auf die in die Prüfung miteinzubeziehenden Faktoren
a) der grundsätzlich allgemeinen Verfügbarkeit der gegenständlich in Frage stehenden Daten,
b) der konkreten Nennung eines berechtigten Interesses an der Möglichkeit der Vornahme von Direktwerbung im Erwägungsgrund 47 der DSGVO selbst sowie
c) der geringen Schwere des mit den drei Schreiben im Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr einhergehenden Eingriffs in die Rechte […] in der vorzunehmenden
Interessenabwägung zu einer anderen Gewichtung als die Datenschutzbehörde.“
14.01.2021, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA
Kommentar schreiben