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Home-Office Gesetz Freiwilligkeit



Aus Vortrag an den Ministerrat vom 27.1.2021 lassen sich einige Punkte ableiten, die für Unternehmer und auch beschäftigte Personen im Rahmen des Home-Office wesentlich sein werden:

 

 

Freiwilligkeit

 

Es kommt also keine „Pflicht“ zum Home-Office, wie dies zB in D der Fall sein könnte, und die beiden „Parteien“, dh Dienstgeber und beschäftigte Personen (gegebenenfalls vertreten durch den Betriebsrat) müssen gemeinsam eine „Home-Office-Regelung ausarbeiten abschließen.

 

Dies ist eine reine Klarstellung, denn auch jetzt können Dienstgeber mit den Mitarbeiter*Innen eine Vereinbarung über mobiles Arbeiten oder Home-Office treffen. -> daher: keine Änderung in diesem Bereich.

 

Schriftlichkeit

 

Die Vereinbarung muss „schriftlich“ sein.

 

Jeder Jurist fragt sich dann sofort, was passiert, wenn eine derartige Regelung nur mündlich abgeschlossen wird. Was kann dann passieren? Ist die Vereinbarung dann nichtig? Kann dann der Dienstgeber die „steuerlichen Vorteile“ nicht nutzen, oder ist ein Unfall im Home-Office dann kein Arbeitsunfall?

 

Aus dem Zweck der Norm wird wohl abzuleiten sein, dass ein Verstoß gegen die Schriftlichkeit nicht per se zur Nichtigkeit der Home-Office-Vereinbarung führt.

 

 

Auflösungsmöglichkeit

 

Im Gesetz soll festgelegt werden, dass die Home-Office-Vereinbarung „nur aus wichtigem Grund“ und nur mit „einer Frist von einem Monat widerrufen“ werden kann. Auch hier stellt es dem Juristen die Nackenhaare auf, da üblicherweise ein wichtiger Grund die Vertragsbeziehung derart beeinträchtigt, dass die Fortsetzung einem Vertragspartner nicht zumutbar ist, und diese daher die Vereinbarung fristlos mit sofortiger Wirkung auflösen kann.

Ob diese Art der fristlosen Auflösung (bei besonders gravierenden wichtigen Gründen?) dennoch möglich ist, ist derzeit noch nicht absehbar.

 

Die besondere der Art und Weise der Kündigungsmöglichkeit soll vermutlich die Dienstnehmer*Innen „schützen“, dass Unternehmen, die Home-Office-Vereinbarungen anbieten nicht die Möglichkeit haben, diese Home-Office-Vereinbarung einseitig und ohne Grund (dh „willkürlich“) zu beenden, und soll beschreiben, dass es einen Grund geben muss, dass eine Seite die Home-Office-Vereinbarung beendet.

 

Die Bezeichnung „Widerruf“ klingt auch irgendwie nach „einseitig“, da zB datenschutzrechliche Einwilligungen oder Einwilligungen im Bereich der Direktwerbung gem. TKG „widerrufen“ werden. Vereinbarungen werden – in der juristischen Diktion – gekündigt, dh ein Vertragspartner erklärt, einen Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, und teilt dem anderen mit, dass der Vertrag zu einem bestimmten Termin enden soll.

 

 

Positiv zu bewerten ist jedoch, dass die Industrieellenvereinigung und die Sozialpartner eine Mustervereinbarung vorlegen werden. 

 

 

 

 

31.01.2021, Autor:

Michael Schweiger, zert DSBA


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Home-Office-Gesetz Teil 1 Freiwilligkeit
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