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Home Office Gesetz Steuern Abgaben



Aus Vortrag an den Ministerrat vom 27.1.2021 lassen sich einige Punkte ableiten, die für Unternehmer und auch beschäftigte Personen im Rahmen des Home-Office wesentlich sein werden:


 

Neben den arbeits- und unfallversicherungsrechtlichen Regelungen sind auch Anpassungen und Ergänzungen im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht notwendig.

 

Arbeitsmittel vom Arbeitgeber

Wenn der Arbeitgeber digitale Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, dann ist mE selbstverständlich, dass dies keinen Sachbezug darstellt.

 

Insbes. auch aus datenschutzrechtlicher Sicht sollte mE in der Home-Office-Vereinbarung klargestellt werden, dass die private Nutzung der Arbeitsmittel untersagt ist, und dann bleibt gar kein Platz für einen Sachbezug, dh eine monetäre Berücksichtigung der Nutzungsmöglichkeit der Arbeitsmittel für private Zwecke.

 

Zu datenschutzrechtlichen Anforderungen im Home-Office haben wir schon im Frühjahr 2020 einen Blogartikel veröffentlicht.

 

Kostenersatz bis EUR 300,--

 

Weiters ergibt sich aus den bisherigen Informationen, dass ein Ersatz von Kosten, die den Mitarbeiter*Innen erwachsen im Betrag von maximal EUR 300,-- pro Jahr eine „steuer- und abgabenfreie Zahlung“ des Dienstgebers darstellen. Dies soll zB im Sinne eines Taggeldes von EUR 3,00 pro Home-Office-Arbeitstag erfolgen können, wobei dies dann auf 100 Tage beschränkt ist.



Ankauf von ergonomischen Möbeln – Absetzbarkeit

 

 

Eine besondere (neue) steuerliche Regelung soll es für „ergonomisch geeignetes Mobiliar“ geben.

 

Wenn Dienstnehmer*innen derartige Möbel selbst kaufen, dann soll dafür im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ein Betrag von bis zu EUR 300,-- pro Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Voraussetzung dafür ist wohl, dass sich die Käufer derartiger Möbel tatsächlich im Home-Office befinden, und die Möbel für einen Arbeitsplatz kaufen, der auf Grundlage einer Home-Office-Vereinbarung eingerichtet wird. Hier wird auch die Arbeitsplatzevaluierung greifen.

 

 

Wie es dazu kommen soll, dass dies auch schon rückwirkend für das Jahr 2020 gelten soll, ist für mich derzeit nicht erkennbar. Insbes. müssten die Möbelstücke bereits vor dem 31.12.2020 angeschafft worden sein, und nur dann könnte dies im Rahmen dar Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. 



Absetzbarkeit als „Werbungskostenpauschale“

Werden von Dienstnehmer*Innen mehr Kosten für das Home-Office getragen, als diese vom Arbeitgeber im Rahmen der Pauschale ersetzt werden, dann sollt die Möglichkeit bestehen, diese Kosten als allgemeine Werbungskostenpauschale geltend zu machen.

 

Auch wenn Mitarbeiter*Innen digitale Arbeitsmittel anschaffen, die das angeführte Pauschale von EUR 300,-- übersteigen, sollen diese weiterhin absetzbar sein.

 

Dazu findet man zB auf der Homepage des BMF folgende Aussage:

„Die Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar.

 

Sofern eine Abgrenzung nicht möglich ist, ist die Aufteilung der Kosten zu schätzen.

 

Im beruflichen Ausmaß anteilig absetzbar sind die Providergebühr, die Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die Kosten für Pauschalabrechnungen (z.B. Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr).

 

Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (z.B. Gebühr für die Benützung des Rechtsinformationssystems) sind zur Gänze absetzbar.“

 

 

Absetzbarkeit von beruflich genutzten Geräten

 

Arbeitsmittel sind als Werbungskosten gem § 16 Abs 1 Z 7 EStG abzugsfähig.

 

Auch der beruflich genutzte Laptop kann zum Teil, zB nach den geltenden Lohnsteuerrichtlinien (LStRl) mit 60% steuerlich geltend gemacht werden, weil dieser auch privat genutzt werden kann. Zu beachten sind die Wertgrenzen für die angeschafften Gegenstände. Gegenstände, die unter der Höchstgrenze für „geringwertige Wirtschaftsgüter“ (Euro 800,‒ im Jahr 2020) liegen, können sofort zu 100% geltend gemacht werden. Wenn der Anschaffungspreis über dieser Grenze liegt, dann müssten die Kosten über die Nutzungsdauer (zB 8 Jahre) als „Abschreibung für Anschaffung“ (Afa) aliquotiert werden.

 

 

31.01.2021, Autor:

Michael Schweiger, zert DSBA


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Home-Office-Gesetz Teil 6 Steuern Sozial
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