In der aktuellen Ausgabe des Newsletters der DSB (01/2021) findet sich ein Hinweis auf eine Entscheidung der Weitergabe von Dienstnehmerdaten im Rahmen einer Kündigung.
DSB-D123.431/0003-DSB/2018 – Offenlegung von Gewerkschaftsdaten verletzt das Recht auf Geheimhaltung (16.09.2020, rechtskräftig)
Ein Arbeitgeber hat die Kündigung einer Mitarbeiterin allen Mitarbeiter*Innen, Klienti*Innen und auch dem Bürgermeister mitgeteilt. Im Schreiben hat der Arbeitgeber - neben der Beendigung des Dienstverhältnisses - mitgeteilt, dass die Mitarbeiterin Gewerkschaftsmitglied ist.
Die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft gehört zu den besonders schutzwürdigen aten (siehe § 1 Abs 2 zweiter Satz DSG u Art 9 Abs 1 DSGVO). Die Verarbeitung dieser Daten ist untersagt, außer in Art 9 Abs 2 DSGVO findet sich eine konkrete Rechtsgrundlage für die konkrete Verarbeitung.
Die Bekanntgabe der Gewerkschaftszugehörigkeit in einem Schreiben ist eine "Offenlegung" und damit eine Verarbeitung iSd DSGVO.
Der Arbeitgeber rechtfertigte sich mit dem Rechtsgrund des Art 9 Abs 2 lit e DSGVO. Dieser Ausnahmetatbestand gestattet die Verarbeitung der (besonderen) Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO wenn die konkreten personenbezogenen Daten von der betroffenen Person selbst "offensichtlich öffentlich gemacht" wurden.
Die DSB hat dazu darauf hingewiesen, dass es sich bei der "Veröffentlichung" der Daten um einen Willensakt der betroffenen Person handeln muss, die bewusst ihre Daten dem Empfängerkreis bekannt gibt. Die Tatsache, dass die betroffene Person sich mit (anderen) Mitgliedern der Gewerkschaft fotografieren ließ, oder Betriebsrätin war/ist und die damit zusammenhängende Zusammenarbeit mit einer Gewerkschaft können nicht als diesbezüglicher eigener Willensakt der betroffenen Person gewertet werden.
Auch sei dies notwendig gewesen zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen (Art 9 Abs 2 lit f DSGVO) notwendig gewesen.
Auch diese Rechtsgrundlage wurde verneint, da diesbezüglich nur Befürchtungen geäußert wurden und keine konkreten Anhaltspunkte für die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen bestanden haben.
03.02.2021, Autor:
Michael Schweiger, zert. DSBA
Kommentar schreiben