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Home-Office - Arbeitsinspektor in der Wohnung?



Aus Vortrag an den Ministerrat vom 27.1.2021 lassen sich einige Punkte ableiten, die für Unternehmer und auch beschäftigte Personen im Rahmen des Home-Office wesentlich sein werden:



Arbeitsinspektor in der Wohnung oder im Haus der Dienstnehmer*Innen?

 

Auch diese Ankündigung ist mE eine Klarstellung, wobei eindeutig definiert wird, dass das Arbeitsinspektorat die Räumlichkeiten der Dienstnehmer*Innen nicht betreten wird.

 

Arbeitsplatzevaluierung?

Auch angesprochen wird die „Evaluierung“ und es werden die Regelungen zur Arbeitsplatzevaluierung, die sich auch ASchG (zB § 4 Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung oder § 5 Dokumentation) finden, auch für die Home-Office-Arbeitsplätze Geltung haben. Insbesondere die Regelungen zur „Bildschirmarbeit“ in § 68 ASchG sowie die BildschirmarbeitsVO, zB § 1 Abs 4 BS-V werden wohl zu beachten sein.

 

Angekündigt ist dazu eine „Musterevaluierung“, die sich wohl bezüglich der Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel auf eine Checklist, die von den Dienstnehmer*Innen zu bestätigen sein wird, beschränken muss.

 

 

Unterweisung                   

Die Mitarbeiter*Innen sind auch zu unterweisen, wie der Arbeitsplatz einzurichten ist, und worauf zu achten ist. Auch dazu wird es eine Informationsbroschüre und einen Leitfaden geben.

 

 

Wer sich darunter nichts vorstellen kann findet zB bei der AUVA „Merkblätter“, die sich zB auch mit Ergonomie am Arbeitsplatz beschäftigen

 

 

07.02.2021, Autor

Michael Schweiger, zert DSBA


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Home-Office-Gesetz Arbeistinspektor Arbe
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