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Home-Office -- BV oder Einzelvereinbarung



Eine Home-Office-Vereinbarung wird „freiwillig“ abgeschlossen und muss schriftlich sein. Sie kann nur mit Frist von 1 Monat aus wichtigem Grund widerrufen werden.

 

Aber wer schließt die Vereinbarung ab?

 

Betriebe mit Betriebsrat

Für Betriebe mit Betriebsrat wird eine neue Art einer fakultative Betriebsvereinbarung iSd § 97 ArbVG geschaffen; fraglich ist, ob dies als „erzwingbare“ Betriebsvereinbarung definiert werden wird  (siehe § 97 Abs 2 ArbVG), bei der jede der Parteien der Betriebsvereinbarung, dh Betriebsinhaber und auch Betriebsrat die Schlichtungsstelle anrufen kann.

 

Wenn man sich die Regelungsinhalte des § 97 Abs 1 Z 1 bis 6 und 6a ArbVG ansieht, dann wird wohl davon auszugehen sein, dass die Liste der erzwingbaren, fakultativen Betriebsvereinbarungen um eine Betriebsvereinbarung „Einführung und Regelung von Homeoffice“ erweitert wird.

 

Dies wird dann auch dazu führen, dass eine „Kündigung“ nur generell möglich ist.

 

Was ist, wenn ein Unternehmen keinen Betriebsrat hat?

 

Betrieben ohne Betriebsrat bleibt nur die Möglichkeit, mit allen Dienstnehmer*Innen eine jeweils gleichlautende Einzelvereinbarung zum Thema „Einführung und Regelung von Homeoffice“ abzuschließen.

 

 

Die Sozialpartner werden dazu eine Mustervereinbarung vorlegen; ich bin schon gespannt.

 

 

06.02.2021, Autor:

 

Michael Schweiger, zert DSBA


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