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Home-Office - Wer bezahlt die Arbeitsmittel?


Aus Vortrag an den Ministerrat vom 27.1.2021 lassen sich einige Punkte ableiten, die für Unternehmer und auch beschäftigte Personen im Rahmen des Home-Office wesentlich sein werden:



Arbeitsmittel kommen vom Arbeitgeber

 

Die Regelung ist nicht anders wie in der „Präsenzarbeit“ an der Betriebsstätte. Niemand käme auf die Idee, dass beschäftigte Personen die Computer, die Drucker oder Papier „in die Arbeit mitnehmen“, und dann dort aufstellen, um ihren Pflichten als Dienstnehmer*Innen nachkommen zu können.

 

Beim „Home-Office“ oder „mobile working“ wird diese Frage dennoch gestellt, und auch juristisch diskutiert, obwohl es mE an sich klar ist, wer für welche Leistungen verantwortlich ist.

 

Grundsätzlich müssen die Arbeitgeber den Dienstnehmer*Innen die Arbeitsmittel (Laptop, Computer, Smartphone) zur Verfügung stellen, damit diese nicht private Arbeitsmittel (Bring-Your-Own-Device) einsetzen müssen, um die ihre Aufgaben zu erledigen.

Datenschutz

 

Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht erscheint es zweckmäßig, dass die Mitarbeiter*Innen Arbeitsmittel verwenden, die vom Arbeitgeber (als Verantwortlichen iSd DSGVO) kontrolliert werden können.

 

Wir haben uns mit dem Thema „Datenschutz im Home-Office“ bereits beschäftigt.

 

Arbeitsmittel abseits der „Hardware“

 

Nicht nur Hardware, auch Papier, Strom oder die Internetverbindung sind nötig, damit gearbeitet werden kann.

 

Ein Arbeitgeber kann daher zB einen mobilen Internetanschluss für die dienstliche Verwendung zur Verfügung stellen. Wenn Dienstnehmer*Innen ihren eigenen (privaten) Provider verwenden, dann hat der Arbeitgeber dafür Ersatz zu leisten.

 

Problematisch sehe ich dabei, dass die Mitarbeiter*Innen auch jetzt meist schon über einen Internetzugang verfügen, und wenn dieser eine Flat-Rate beinhaltet, dann kommt es durch die Verwendung für betriebliche Zwecke meist nicht zu einer Erhöhung der Ausgabe der Mitarbeiter*Innen.

 

Es bietet sich an in der Home-Office-Vereinbarung klare Regelungen dazu zu treffen, zB durch einen pauschalen Ersatz des Arbeitgebers an die Dienstnehmer*Innen.

 

 

Höhe des Ersatzbetrages für den Einsatz eigener Arbeitsmittel

 

Wie daher der pauschale Ersatz zu bemessen ist, ist mE noch nicht geklärt.

Die Arbeiterkammer vertritt dabei die Ansicht, dass neben Kosten für Internetverbindung als Arbeitsmittel auch diejenigen für Strom zu ersetzen sein wird, und hält zB einen Ersatz von EUR 25,00 pro Monat für angemessen.

 

 

 

Wenn daher eine Vereinbarung zum Kostenersatz getroffen wird, dann sollte klar und deutlich der Umfang der Arbeitsmittel, die von den Mitarbeiter*Innen selbst zu stellen sind, definiert werden, und im Gegenzug der Ersatzbetrag auch festgelegt werden.

 

 

06.02.2021, Autor

Michael Schweiger, zert DSBA


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