Aktuelle Regelung (Sonderregelung bis 31.03.2021)
Derzeit gilt: Für Unfälle bis zum 31.03.2021 (3. Covid-19-Gesetz, BGBl I Nr. 23 /2020 sowie dem 2. Sozialversicherungsänderungsgesetz 2020, BGBl I Nr. 158/2020) wurde der Versicherungsschutz für das Home-Office erweitert. Dies betrifft insbesondere den Schutz bei der Verrichtung lebensnotwendiger Bedürfnisse am Aufenthaltsort oder in dessen Nähe und bestimmte Wege.
Während der Zeit, die für die Tätigkeit im Home-Office als „Arbeitszeit“ festgelegt ist, gilt der Versicherungsschutz. Eine Festlegung einer Kernzeit stellt dabei ein Indiz dar, dass ein Unfall während dieser Zeit ein Arbeitsunfall ist.
Auch wenn eine betriebliche Tätigkeit außerhalb der Erreichbarkeitszeit verrichtet wird, ist Unfallversicherungsschutz gegeben.
Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse
Derzeit besteht eine befristete Sonderregelung für Verrichtung lebensnotwendiger Bedürfnisse bis 31.03.2021. Es sind auch Unfälle vom Versicherungsschutz umfasst, die sich bei der "Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse" ereignen. Darunter fallen Essen, Trinken und den Gang aufs WC. Eine Einschränkung wird es zB bei der Speisenzubereitung geben; nur solche Speisenzubereitungen sind vom Versicherungsschutz erfasst, die auch in einer vergleichbaren Küche am Arbeitsort vom Umfang her üblich sind.
Ich könnte mir weiters vorstellen, dass auch die notwendige Beaufsichtigung von Minderjährigen, die sich im home-schooling befinden, darunterfallen könnte.
Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause
Auch auf dem Weg zum und vorm Arbeitsort besteht Versicherungsschutz, und dies ist auch auf den Aufenthaltsort im Home-Office (Haus oder Wohnung) anzuwenden.
Auf dem Weg vom Schlafzimmer zum Arbeitszimmer (zB über die Treppe) besteht daher mE Versicherungsschutz.
08.02.2021, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA
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