Ein "Gericht" in diesem Fall wieder ein Landgericht in Deutschland zeigt wie schon einmal (Landgericht Köln) oder auch in Österreich das Bundesverwaltungsgericht der Aufsichtsbehörde / Datenschutzbehörde die "rote Karte" in einem Verfahren um eine DSGVO-Strafe.
Nach Art 78 (1) DSGVO, kommt jeder Person - unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfes - das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde zu, und das ist offensichtlich gut so, wie man aus den Verfahren sieht.
Nach der Senkung der DSGVO-Strafe gegen 1&1 durch das Landgericht Köln von EUR 9,55 Mio auf EUR 900T, der Aufhebung der Geldstrafe wegen der rechtswidrigen Verarbeitung von Parteiaffinitäten gegen die Österreichische Post (18 Mio EUR) im Herbst 2020 und Einstellung des Verfahrens (wegen eines Verfahrensfehlers), gab es nun die nächste Entscheidung bei der (gerichtlichen) Überprüfung einer Geldbuße in Deutschland.
Das Bußgeld von 14.500.000,-- Euro gegen die Deutsche Wohnen SE wurde "aufgehoben."
Die Pressemitteilung vom 23.02.2021 titelt:
Landgericht Berlin stellt Bußgeldverfahren gegen Deutsche Wohnen ein (deutsche-wohnen.com)
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, denn die Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit in Berlin kann gegen die Entscheidung binnen einer Woche sofortige Beschwerde beim Kammergericht Berlin einlegen.
24.02.2021, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA
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