Mehrere Rechtsanwälte in D haben schon darüber berichtet, weshalb das Bußgeld gegen Deutsche Wohnen SE aufgehoben wurde, und zwar in einem Verfahren, in dem es die Datenschutzbehörde nicht in eine mündliche Verhandlung geschafft hat.
Es handelt sich - ähnlich wie beim Verfahren gegen die Österreichische Post - um ein Zurechnungsproblem.
Mehrere Rechtsanwälte in D haben schon darüber berichtet, weshalb das Bußgeld gegen Deutsche Wohnen SE aufgehoben wurde, und zwar in einem Verfahren, in dem es die Datenschutzbehörde nicht in eine mündliche Verhandlung geschafft hat.
Es handelt sich - ähnlich wie beim Verfahren gegen die Österreichische Post - um ein Zurechnungsproblem.
Nach Berichten aus der deutschen Datenschutzlandschaft war es so, dass der Bescheid keine eigentliche Tathandlung darlegt und insbes. keine natürliche Person, der eine Tathandlung oder auch nur ein "Überwachungsverschulden" vorwerfbar gewesen wäre, identifizierte.
Im Verwaltungsstrafecht ist es jedoch notwendig, die Tat zu umschreiben, und zwar hinsichtlich Tathandlung, Tatort, Tatzeit, und offensichtlich im deutschen Recht (wie im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren) eine Person im Verfahren zu "beschuldigen" eine Tathandlung auch begangen zu haben, und dieser auch das Verschulden an der Tathandlung nachzuweisen.
Es reicht nicht aus, dass es einen Verstoß gibt, der nach außen in Erscheinung tritt. Auch eine (persönliche) Verantwortlichkeit für das regelwidrige Verhalten muss nachgewiesen werden.
Die DSGVO verweist in Art 83 DSGVO enthält keine "Verfahrensregelungen", sondern wird in der Norm nur mehrfach auf "Unternehmen" Bezug genommen, insbes. bei der Frage der Strafhöhe (Umsatz), und bestraft wird der "Verantwortliche" oder der "Auftragsverarbeiter".
Die Frage, die sich daher stellt - und die Wohl nur der EuGH entscheiden kann - ist, ob sich aus Art 83 DSGVO eine unmittelbare "Verbandshaftung" ergibt,
05.03.2021, Autor:
Michael Schweiger
Kommentar schreiben