Judikaturwende zur Dashcam bei DSB



Die DSB hat im Jahresbericht 2020 auf eine Entscheidung (nicht rechtskräftig) hingewiesen, in der es um eine Dashcam ging. Die DSB geht von der Judikatur der „absoluten Unzulässigkeit“ ab, und referenziert auf den Einzelfall.

 

 

Verwendung einer Dashcam nicht überschießend   
Bescheid vom 5.10.2020, GZ: 2020-0.535.661, nicht rechtskräftig

 

In einem Verfahren vor der DSB erachtete sich ein Beschwerdeführer sich in seinem Recht auf Geheimhaltung als verletzt. Der Beschwerdeführer war mit einem KFZ auf einer Autobahn fahrend unterwegs gewesen.

 

Dabei wurde er vom Beschwerdegegner, welcher zum gleichen Zeitpunkt einen Omnibus mit mehreren Personen an Bord hinter dem Beschwerdeführer lenkte, mittels Armaturenbrett-Kamera (auch: „Dashcam“) gefilmt und wurde dabei eine 1 Minute und 56 Sekunden lange Aufnahme erstellt.

 

Hintergrund der Aufzeichnung waren (versuchte) Überhol- und Bremsmanöver der Verfahrensparteien. Bei einem dieser Manöver bremste der Beschwerdeführer grundlos so stark ab, dass der hinter ihm fahrende Beschwerdegegner nur durch eine Notbremsung einen Auffahrunfall verhindert konnte. Auch in weiterer Folge versuchte der Beschwerdeführer durch unbegründetes Bremsen einen Auffahrunfall zu provozieren.

 

In Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsansicht, wonach Dashcams per se unzulässig seien, vertritt die Datenschutzbehörde nunmehr die Ansicht, dass die Zulässigkeit einer Dashcam einzelfallbezogen zu erfolgen hat.

 

Im vorliegenden Fall entschied die Datenschutzbehörde, dass dem Interesse des Beschwerdegegners an der Aufzeichnung der – relativ kurzen – Filmsequenz zum Nachweis eines Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ein höheres Gewicht beizumessen ist, als dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht gefilmt zu werden.

Zu berücksichtigen war auch, dass die Filmsequenz als Beweismittel in einem vorangegangenen Strafverfahren gedient hatte, welche erst nach Zahlung einer Geldbuße durch den Beschwerdeführer mittels Diversion eingestellt worden war.

Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.          

 

 

Bisher hat die DSB immer entschieden, dass eine Dashcam unzulässig ist, da diese den öffentlichen Raum „überwacht“.

 

Hier der Überblick zu den Blogeinträgen betreffend Dashcams:

17.12.2019: Dash-Cams - dataprotect - Informationen zum Datenschutz in ...


15.05.2019:
Geldbuße EUR 300 für zwei Dash-Cams in einem Auto in Österreich ...

 

3.2.2019: Newsletter 01/2019 der DSB - dataprotect - Informationen zum ...


15.01.2017:
keine Dashcams in Österreich - dataprotect - Informationen zum ...


13.10.2016:
Dashcam – auch nach neuer Rechtslage nicht zulässig ...

 

 

18.4.2021, Autor
Michael Schweiger, zert DSBA


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