Die HinweisgeberRL der EU ist in Österreich bis zum 17.12.2021 umzusetzen, und bringt für Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmern bereits am 17.12.2021 (und für Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern ab 17.12.2023) umfangreiche Verpflichtungen:
- Implementierung eines (internen) Hinweisgebersystems
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- mit der Möglichkeit vertraulicher Kommunikation zwischen der Person, die einen Hinweis gibt, und den Personen in der Organisation, die die Abwicklung übernehmen
- mit der notwendigen Dokumentation der einzelnen Schritte und des gesamten Abwicklungsprozesses
- mit dem erforderlichen Workflow zur Einhaltung der Fristen für die Rückmeldung an die Hinweisgeber (7 Tage für eine Empfangsbestätigung) bzw. inhaltliche Erledigung (drei Monate)
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eventuell der Anbindung externer unterstützender
Professionisten (Rechtsanwälte. Sachverständige, Versicherungen, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, IT-Fachleute ...)
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Informationen an potentielle Hinweisgeber zB auf der Website oder an Mitarbeiter*Innen in Schulungen und Kursen zur Ethik und
Compliance
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Schutz der meldungslegenden Personen vor Repressalien (zB Versetzung, Kündigung, Verhinderung der
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ...)
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Abklärung der Notwendigkeit einer Betriebsvereinbarung in einem Betrieb mit Betriebsrat oder
der "Einzelvereinbarung" iSd § 10 Abs 1 AVRAG in betriebsratslosen Betrieben
- Einbindung in der bestehende, zu erweiternde Datenschutz-Dokumentation (zB Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Ergänzung der Datenschutzinformation (auf der Website und für die Mitarbeiter*Innen) und Klärung, ob eventuell eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ist
Sie wollen mehr darüber wissen?
In der Zeitschrift Recht der Wirtschaft erschien bereits im Jahr 2020 ein zweiteiliger Artikel mit dem Titel:
Die EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern – arbeitsrechtliche Konsequenzen?
von Dr. Thomas Schweiger, LL.M.
Links zu den Fachartikeln finden Sie hier:
Dieser Teil behandelt die möglichen unterschiedlichen Meldekanäle, nämlich
- den internen Kanal (in der eigenen Organisation),
- den externen Kanal, dh eine Behörde, die in einem Mitgliedsstaat definiert wird, um Hinweisen nachzugehen sowie
- die öffentliche Bekanntmachung
und die daraus abzuleitenden Konsequenzen für die Organisationen sowie das "Verbot vor Repressalien".
Dieser zweite Teil beschäftigt sich vor allem mit den betriebsverfassungsrechtlichen Schlussfolgerungen sowie der datenschutzrechtlichen Themen eines Hinweisgeber-Systems, z.B. dem Auskunftsrecht gem. Art 15 DSGVO und der Vertraulichkeit der meldenden Hinweisgeber.
Gerne können Sie sich an mich wenden, wenn Sie zB einen Inhouse-Vortrag zum Thema abhalten wollen, oder sich näher über die Art und Weise der Implementierung eines Hinweisgeber-Systems in einem Unternehmen oder einer sonstigen Organisation informieren wollen.
Im dataprotect-Blog finden Sie auch weitere Informationen zu Whistleblowing. Nutzen Sie unsere Möglichkeit, den Blog zu durchsuchen.
Anforderung des 17-seitigen kostenlosen Whitepaper "Hinweisgeber-Richtlinie"
§ 174 Abs 3 TKG ermöglicht eine "vereinfachte" Direktwerbung per Email an "Bestandskunden", und als Interessent sind Sie "Bestandskunde" in diesem Sinn. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung auf dieser Website (siehe auch unten).
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