Eine Entscheidung des LG Köln vom 13.04.2021 (31 O 36/21) ist für jeden Websitenbetreiber interessant, der seinen „Cookie-Banner“ noch nicht auf „notwendig, Präferenzen, Statistik, Marketing“ umgestellt hat. Ein Cookie-Banner wie: „ Um unsere Website für Sie ....., verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. ...“ ist unzulässig und kann mit einstweiliger Verfügung untersagt werden.
Die Rechtslage in Deutschland.
Nach Ansicht des LG Köln widerspricht diese Art der Datenerhebung für Marketingzwecke oder Marktforschung dem Grundgedanken des § 15 Abs 3 TMG.
Das Gericht führt dazu aus:
Nach letztgenannter Vorschrift darf der Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer nach einer Unterrichtung über sein Widerspruchsrecht dem nicht widerspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Vorschrift dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nicht einsetzen darf, wenn die Einwilligung des Nutzers mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens eingeholt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss (BGH, Urt. v. 28.05.2020 - I ZR 7/16, NJW 2020, 2540 Rn. 52).
Die Entscheidung des BGH vom 28.05.2020 – I ZR 7/16 finden Sie hier.
Das LG Köln argumentiert daher, dass die Art des Cookie-Banners (Weiternutzung ist Zustimmung) daher erst Recht der Bestimmung des § 15 Abs 3 TMG widerspricht, wenn mit der Weiternutzung der Website konkludent der Nutzung von Cookies durch den Websitebetreiber eingewilligt werden soll.
Die einstweilige Verfügung
Aufgrund der Dringlichkeit hat das LG Köln die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen.
Dem Websitenbetreiber wurde bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft jeweils bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet einen Datenschutzhinweis mit folgenden Informationen über Cookies zu veröffentlichen:
„Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Ok. Datenschutzerklärung"
Fazit
Die Verwendung von Cookies auf Websiten ist zulässig, aber es muss eine informierte und widerrufbare, freiwillige Einwilligung durch den Nutzer vorliegen, wenn es sich um Cookies handelt, die nicht (technisch) notwendig oder wesentlich für die Nutzung der Website an sich sind. Dies wird sich vermutlich auf Cookies beschränken, die der „IT-Security“ dienen oder auch Reichweitenmessungen ohne einen Personenbezug herstellen zu können.
Alle anderen Arten von Cookies, die der Analyse der Website, des Tracking der Besucher zB auch mit Identifikation in Sozialen Netzwerken etc... dienen, bedürfen einer Einwilligung iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO sowie bei Datenübermittlungen in (unsichere) Drittländer, wie zB den USA auch einer weiteren Rechtsgrundlage für diese Übermittlung, wobei uU eine Einwilligung iSd Art 49 Abs 1 lit a DSGVO (Stichwort: gelegentliche Übermittlung (?)) dafür herangezogen werden kann, aber auch mit dem Empfänger der Daten eine ausreichende Rechtsgrundlage iSd der Schrems-II-Entscheidung des EuGH (zB Standarddatenschutzklauseln und zusätzliche Maßnahmen) zu treffen sein wird.
01.07.2021, Autor
Michael Schweiger, zert DSBA
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