Art 82 DSGVO u die rechtliche Basis für den materiellen oder immateriellen Schaden.
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch
auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
LG Bonn ist sehr einschränkend und mE uU contra legem, wenn es ausführt:
"Es kann dahinstehen, ob in der deutlich verzögerten Erteilung der Datenauskunft ein Verstoß im Sinne des Art. 82
Absatz 1 DSGVO zu sehen ist. Schließlich spricht die Norm nur demjenigen einen Schadensersatzanspruch zu, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung einen Schaden erlitten hat. Gemäß
Art. 82 Absatz 2 DSGVO haften die Verantwortlichen - insoweit konkretisierend - für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung
entsprechende Verarbeitung entstanden ist. Daher kommt nur ein Verstoß durch die Verarbeitung selbst in Betracht, die verordnungswidrig sein muss, um einen Schadensersatzanspruch auszulösen.
Aufgrund von anderen Verstößen, die nicht durch eine der DSGVO zuwiderlaufende Verarbeitung verursacht worden sind, kommt eine Haftung nach Art.
82 Absatz 1 DSGVO nicht in Betracht. Eine bloße Verletzung der Informationsrechte der betroffenen Person aus Art. 12-15 führt daher nicht dazu, dass eine Datenverarbeitung, infolge derer das
Informationsrecht entstanden ist, selbst verordnungswidrig ist. Dementsprechend löst die nach Art. 12 Absatz 3 Satz 1 DSGVO verspätete
Erfüllung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO aus." (Rn. 33)
MERKE:
Verwechseln Sie nicht den Verstoß gg die Bestimmungen der DSGVO (zB verspätete Auskunft oder Verletzung der Informationspflicht) mit „einer
Verarbeitung, die gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt“ (LG Bonn, 01.07.2021 15 O 372/20).
Danke an Kevin Liebold, LLM fur seine Info auf LinkedIn: (https://www.linkedin.com/posts/kevinleibold_streitwert-auskunftsanspruch-dsgvo-activity-6821735279536295936-BFXJ)
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