In einer Entscheidung (Teilurteil; 23.06.2021 6 Ob 56/21k) hat der OGH das Urteil der OLG Wien im Verfahren Schrems gg Facebook bestätigt und dem Kläger EUR 500,— an Schadenersatz zugesprochen
1. Schadenersatz nach Art 82 DSGVO ist unionsrechtlich und ohne
Bezug auf das nationale Recht zu beurteilen.
“Damit wird eine eigenständige – das heißt neben das innerstaatliche Schadenersatzregime tretende – datenschutzrechtliche Haftungsnorm statuiert.
Folglich ist nicht nur der Begriff des „immateriellen Schadens“ in Art 2 Abs 1 DSGVO unionsautonom zu bestimmen. Vielmehr hat sich auch die
Ausgestaltung der sonstigen Haftungsvoraussetzungen nach Abs 2 leg cit, ebenso wie Fragen der Bemessung des Ersatzanspruchs, in erster Linie nach Unionsrecht zu richten; das mitgliedstaatliche
Haftungsregime wird insoweit überlagert (siehe ErwGr 146 S 4 und 5 zur DSGVO…”
2. Der Anspruchsteller muss einen Schaden erleiden.
“Einigkeit besteht darin, dass ungeachtet des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes Ersatz nach Art 82 DSGVO aufgrund des soeben angesprochenen zentralen Ausgleichsgedankens hinter der Haftung nur dann gebührt, wenn ein (ideeller) Schaden tatsächlich eingetreten ist (vgl ErwGr
146 S 6: ′für den erlittenen Schaden′).”
3. Die Rechtsverletzung allein stellt keinen Schaden dar. Der (immaterielle) Schaden kann eine Konsequenz des Verstoßes
sein.
“Die Rechtsverletzung per se stellt daher keinen immateriellen Schaden dar, sondern es muss eine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung
gegeben sein, die als immaterieller Schaden qualifiziert werden kann und die über den an sich durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger bzw Gefühlsschaden hinausgeht (Schweiger in Knyrim,
DatKomm Art 82 DSGVO Rz 26; G.Kodek, Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche bei Datenschutzverletzungen, in in Leupold, Forum
Verbraucherrecht 2019 [2019], 97).”
4. Auch Nachteile von geringem Gewicht stellen eine ersatzfähigen Schaden dar.
“Der zuvor angesprochene Umstand, dass der Unionsgesetzgeber bewusst auf einer weiten Auslegung des (ohnedies schon weit ausgestalteten)
Schadensbegriffs nach Art 82 Abs 1 DSGVO bestanden hat, legt vielmehr den Schluss nahe, dass hier grundsätzlich auch ideelle Nachteile von
eher geringerem Gewicht Berücksichtigung finden sollen.”
5. Kläger ist “massiv genervt” - diese Beeinträchtigung reicht als Schaden aus.
Die rechtliche Beurteilung der Entscheidung veröffentlicht von noyb.