Die DSB sowie das BVwG haben sich mit der Frage beschäftigt, ob der Elternverein einer Schule eine Beschwerde eines Elternteils bezüglich schulischer Belange an die Schulde und an die Bildungsdirektion weiterleiten darf, oder ob dies eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung darstellt.
Der Sachverhalt
Ein Elternteil beschwert sich beim Elternverein über eine schulische Angelegenheit und ersucht um Unterstützung gegenüber der Schule. Letztlich hat der Elternverein dem Elternteil mitgeteilt, dass die Angelegenheit die Möglichkeiten und Kompetenzen des Elternvereins übersteigen und an die Bildungsdirektion verwiesen.
Die Korrespondenz (Inhalt der Beschwerde) wurde vom Elternverein auch der Schule selbst und der Schulinspektion (Bildungsdirektion) übermittelt.
Der Elternteil beschwerte sich darauf bei der Datenschutzbehörde, und führte aus, dass die Weiterleitung der Korrespondenz, die Namen, Adressen und auch den Beschwerdeinhalt selbst umfasste, das Recht auf Geheimhaltung verletze.
Die Entscheidungen
Die Behörden (Datenschutzbehörde am 4.12.2020, BVwG am 11.06.2021 (GZ: W245 2238758-1) vertraten eine differenzierte Rechtsansicht.
Weiterleitung der Beschwerde an die Schule
Die DSB kam zu folgenden Überlegungen:
Entsprechend § 63 Abs 2 SchUG können die Organe des Elternvereins dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der
Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereins zu prüfen und mit den Organen des Elternvereins zu besprechen.
Es liegt in der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Beschwerde nicht anonym behandelt wird. Der (rechtskundige) Elternteil habe daher durchaus damit rechnen können, dass sein Anliegen bzw. die Beschwerde der Schule bzw. der Direktion zu weiteren Behandlung weitergeleitet werde.
Name, Adresse und Telefonnummer seien der Schulleitung ohnehin bekannt; die Weiterleitung des Beschwerdeinhalts verletzt das Recht auf Geheimhaltung nicht.
Im Ergebnis liegt ein verhältnismäßiger Eingriff in die Sphäre des Elternteils vor, und die berechtigten Interessen des Elternvereins an der raschen Behandlung der Beschwerde durch die Schulleitung überwiegen die Beeinträchtigung der Interessen des Elternteils.
Auch das BVwG vertritt dieselbe Ansicht und verweist darauf, dass der Elternteil in der Korrespondenz mit dem Elternverein „keine Bedingungen“ aufgenommen habe, wonach der Elternverein nicht mit der Schule über die Angelegenheit korrespondieren dürfe.
Ein Vertrauen darauf, dass die Beschwerde anonym bleibe, bestehe nicht.
Weiterleitung an die Bildungsdirektion
Mangels Kompetenz des Elternvereins (siehe oben zu § 63 Abs 2 SchUG) mit der Bildungsdirektion zu beraten, qualifizierte die Datenschutzbehörde (unbekämpt im Bescheid vom 4.12.2020) die Weiterleitung der Daten an die Bildungsdirektion als unverhältnismäßig.
Es hätte ausgereicht, den Elternteil an die Bildungsdirektion zu verweisen, ohne die Korrespondenz vorab der Bildungsdirektion zu senden.
Bewertung
Anders sehen die Behörden die Weitergabe einer (beruflichen) E-Mail-Adresse durch eine Hausverwaltung oder auch Weitergabe einer (geheimen) Telefonnummer im Rahmen eines Hausbewohners an einen Professionisten.
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