Viele Juristen | viele Meinungen zum Thema, ob die Arbeitgeber den 3G-Status speichern (aufbewahren, aufzeichnen) dürfen, oder nicht. Hier eine Übersicht (Stand 1.11.2021)
Speichern nur mit BV / Einzelzustimmung
kein Speichern von Daten
Führen von Listen (geimpft, genesen, geteset bis ... ) aufgrund allgemeiner Rechtsgrundlage (Art 9)
zulässig,
Listen werden zulässig sein (Prof. Forgo / Prof. Stöger, Ars Boni,
Folge 206, ab Min 21)
keine Speicherung der Daten: Prof. Marhold in der ZIB Nacht
(27.10.2021)
es sprechen Argumente dafür, dem Arbeitgeber die
weitergehende Verarbeitung zu erlauben
unklare Aussage dazu
Erstellung einer Liste ist nicht zulässig
Führen einer Liste ist nicht zulässig
DSB zur Abfrage des Impfstatus; siehe Nr. 8.:
WKO: 3-G-Nachweis: Darf der Status abgespeichert
werden? Ja, aber datenminimierend und ehest zu löschen:
unklar dazu und nur Verweis auf Meinungen
Prof. Martin Risak im Standard (22.10.2021)
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ZG (Dienstag, 02 November 2021 12:09)
Vielen Dank für diese Übersicht!
RE (Donnerstag, 11 November 2021 09:59)
Guten Tag,
wie verhält es sich mit der Öffnungsklausel Art 9 Abs 4 DSGVO? Hat diese in dem Zusammenhang keine Relevanz?
Gruß RE