Verkauf von Kundendaten im Rahmen einer Insolvenz –
Gilt die Einwilligung für einen Newsletter weiter (auch für den neuen Unternehmer)?
In einem Wettbewerbsverfahren, in dem ein Mitbewerber den anderen auf Unterlassung in Anspruch nahm, hat sich der OGH mit der Frage des Weiterverkaufes von Kundendaten (personenbezogenen Daten) im Zusammenhang mit einer Insolvenz beschäftigt. Das übernehmende Unternehmen hat mit den Kundendaten Direktwerbung betrieben. Ein Mitbewerber störte sich daran, und nahm das Unternehmen mit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage in Anspruch.
Der Sachverhalt:
Im
Rahmen eines Insolvenzverfahrens hat ein Unternehmen vom Insolvenzverwalte unterschiedliche Vermögensgegenstände, darunter die Internetdomain, über die ein Webshop betrieben worden war,
und den Firmenwert (Goodwill) „bestehend aus Kundenstock, dem Online-Auftritt des schuldnerischen Unternehmens sowie der dazu bisher verwendeten Software“ gekauft.
Unmittelbar nach dem Erwerb hat das kaufende Unternehmen per E-Mail zu Zwecken der Direktwerbung einen Newsletter ausgesendet.
Die Datenschutzerklärung der „verkaufenden“ insolventen Gesellschaft enthielt folgenden Passus:
„Wir können außerdem personenbezogene Daten, die wir von Ihnen gespeichert haben, übermitteln, wenn wir das gesamte Unternehmen oder Unternehmensteile oder -anteile verkaufen oder übertragen (davon erfasst sind auch Restrukturierung, Abspaltung, Auflösung oder Liquidation).“
Die Klage
Ein Mitbewerber hat eine Klage auf Unterlassung eingebracht, weil die Zusendung des Newsletters ohne Einwilligung erfolgt sei, und die personenbezogenen Daten ohne Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage verarbeitet werden und auch keine Datenschutzinformation nach Art 14 DSGVO zur Verfügung gestellt wurde.
Die Entscheidung der Unterinstanzen
Das Landesgericht und das Oberlandesgericht wiesen den Antrag auf einstweilige Verfügung („Sicherungsantrag“) ab. „Die ursprüngliche Einwilligung der Kunden zur Direktwerbung bleibe auch nach dem Wechsel des den Webshop betreibenden Rechtsträgers aufrecht. Für die Kunden sei es unerheblich, welches Unternehmen hinter dem Webshop stehe. Die Beklagte verstoße damit nicht gegen § 107 Abs 2 TKG.“
Die Entscheidung des OGH
Der OGH konnte sich mit der Rechtsfrage beschäftigen, da das Oberlandesgericht davon ausging, dass zur Frage, ob Verstöße
gegen die DSGVO als Verstöße gegen ein Persönlichkeitsrecht auch von einem Mitbewerber, oder nur von betroffenen Personen geltend gemacht werde, noch keine höchstrichterliche
Judikatur vorlag
Der OGH hat jedoch entschieden, dass die Revision nicht zulässig ist, und diese mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.
Da das Unternehmen, welches die Direktwerbung betrieben hat, sich auf eine vertretbare Rechtsansicht stützen konnte, eine Einwilligung für die Zusendung der Newsletter zu haben, lag kein Rechtsbruch iSd § 1 UWG vor.
Der OGH führt dazu aus:
[15] Die Beklagte hat im Insolvenzverfahren den Kundenstock der Insolvenzgesellschaft samt Online-Auftritt gekauft. Ihre Auffassung, die Kunden der Insolvenzgesellschaft, die schon bisher Sporternährungsprodukte über deren Website bezogen haben, seien durch diesen Vorgang zu ihren eigenen Kunden geworden, ist auch nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht unvertretbar. Dass hier nicht der Absender der Newsletter (die Beklagte), sondern deren Rechtsvorgängerin die Kontaktinformationen erhalten hat, ändert beim gegebenen Sachverhalt an der Vertretbarkeit dieser Auffassung nichts.
Der OGH sah auch keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO.
„Bescheinigt ist nämlich, dass sich die Kunden der Insolvenzgesellschaft im Zusammenhang mit dem Bezug des Newsletters über deren Webshop mit der Weitergabe personenbezogener Daten ua für den Fall des Verkaufs des gesamten Unternehmens oder von Teilen davon einverstanden erklärt haben.
Hat demnach die Beklagte die Kundendaten ihrer Rechtsvorgängerin nur für genau jenen Zweck (Versendung eines Newsletters über den identen Webshop) benutzt, für den die Kunden zuvor ihre Einwilligung erteilt haben, ist es nicht unvertretbar, diese Einwilligung als ausreichend iSd Art 6 Abs 1 lit a DSGVO zu erachten (wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat) sowie die nach Art 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen in diesem Fall für entbehrlich zu halten, zumal die personenbezogenen Daten – wenn auch nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch ihre Rechtsvorgängerin – als bei der betroffenen Person (den Kunden) erhoben angesehen werden können.
Kommentar schreiben