Im aktuellen Newsletter (04/2021) der Österreichischen Datenschutzbehörde wird ein Bescheid (nicht rechtskräftig) erwähnt, der im "Parallelverfahren" zum OGH-Verfahren 4 Ob 95/21f (behandelt im dataprotect-blog) ergangen ist.
Die DSB sieht die Weitergabe von Kundendaten und einen nachfolgenden Newsletter des Erwerbers der Kundendaten kritischer als der OGH, und hat einer Beschwerde stattgegeben (nicht rechtskräftig).
Auszug aus dem Newsletter:
2021-0.330.691 (D124.3524), Folgen eines Unternehmenskaufs mittels Asset-Deals auf die Rechtmäßigkeit von Direktwerbung gegenüber dem neuen Kundenstock
Mit Bescheid vom 7. Juli 2021 setzte sich die Datenschutzbehörde mit E-Mail-Newslettern auseinander, die nach dem Erwerb eines Unternehmens vom Masseverwalter an die Kund_innen des erworbenen
Unternehmens ohne deren Einwilligung übermittelt wurden.
Die Beschwerdegegnerin, ein Handelsunternehmen, erwarb Vermögensgegenstände eines insolventen Unternehmens, darunter auch den Good Will und den Kundenstock, vom Masseverwalter. Daraufhin
versandte die Beschwerdegegnerin E-Mail-Newsletter zu Zwecken der Direktwerbung an die Beschwerdeführerin.
Zunächst hielt die Datenschutzbehörde fest, dass durch einen Verstoß gegen das TKG 2003 bzw. die e-Datenschutz-RL gleichzeitig eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG und
auch eine Verletzung jener Bestimmungen der DSGVO vorliegen kann, die dem Verantwortlichen keine zusätzlichen Pflichten iSv Art. 95 DSGVO auferlegen.
Da gemäß § 107 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die Zusendung elektronischer Post nur dann rechtmäßig ist, wenn der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit einem Verkauf oder
einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und es sich im vorliegenden Fall mangels Gesamtrechtsnachfolge bei der Beschwerdeführerin nicht um die Kundin der Beschwerdegegnerin in diesem
Sinne handelt, war die Erleichterung des § 107 Abs. 3 TKG 2003 nicht einschlägig.
Die Beschwerdegegnerin hätte daher als Erwerberin des Unternehmens im Rahmen eines Asset-Deals bei den übernommenen Kunden vorab die Einwilligung zur Zusendung von Newslettern einholen
müssen.
Darüber hinaus bejahte die Datenschutzbehörde ihre Zuständigkeit im gegenständlichen Verfahren trotz eines vorangegangenen UWG-Verfahrens, da weder eine Identität der Verfahrensgegenstände noch
der Verfahrensparteien vorlag. Es lag daher keine Bindungswirkung des Beschlusses des OLG Graz auf den im Ergebnis abweichenden Bescheid der Datenschutzbehörde vor.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Fazit:
Die Weitergabe von Kundendaten im Rahmen eines "Asset-Deal" ist mE zulässig; aber es ist äußerst fraglich, ob die Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters oder die Privilegierung des § 107 Abs 3 TKG (Newsletter an eigene Kunden) vom "alten" Verantwortlichen auf einen "neuen (erwerbenden) Verantwortlichen" übertragen werden kann.
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