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Lernsieg App BVwG

Ein Erkenntnis des BVwG vom 20.10.2021 beurteilt die Lernsieg APP zur Bewertung von Lehrer*Innen als zulässig.

 

Das berechtigte Interesse der "Öffentlichkeit" an der Bewertung des beruflichen Verhaltens von Lehrer*Innen überwiegt deren Geheimhaltungsinteressen.

 

 

Entscheidung des BVwG vom 20.10.2021, GZ W252 2236355-1, Revision nicht zulässig, zur Zulässigkeit der APP Lernsieg.

Das BVwG geht davon aus, dass die Bewertung der Lehrer*Innen iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (berechtigtes Interesse) zulässig ist.

 

Auszug aus der Entscheidung:


Das berechtigte Interesse: Interesse der Öffentlichkeit an mehr Transparenz im Bildungsbereich und der Verbesserung der Qualität von Ausbildung und Unterricht.

Nicht außer Acht gelassen werden dürfen jedoch die Interessen und Grundrechte der Lehrer*Innen. Diese haben ein Interesse nicht öffentlich mit vollen Namen auf einer Bewertungsplattform für Lehrpersonen aufzuscheinen und an einen virtuellen Pranger gestellt zu werden. sie haben auch kein Interesse an einem öffentlichen Feedback, zumal die schulintern etablierte Feedbackkultur bevorzugt wird.

Generell lässt sich dies auf ein Interesse auf Geheimhaltung im Sinne des § 1 Abs 1 DSG zusammenfassen. Eine Verletzung der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK kommt nicht in Frage, da die Bewertung des BF in der App ausschließlich die berufliche Sphäre seines Lebens betrifft. Eine Gefahr, dass auch Bereiche des Privatlebens des BF durch Bewertungen in der App öffentlich gemacht werden, oder dass persönliche Angriffe in Form von Hasskommentaren getätigt werden besteht nicht.

Die Bewertung ist ausschließlich anhand der vordefinierten Kriterien, welche rein im beruflichen Zusammenhang stehen, möglich. Die Option eine Bewertung oder Meinung in Form eines Freitextes kundzutun besteht nicht.                    
                                                             
Die berechtigten Interessen von Dritten, hier der Schüler und der Allgemeinheit, überwiegen jenen des BF, womit auch die Anforderungen des § 1 Abs 2 DSG erfüllt sind.

 

 

Hier finden Sie die Entscheidung im Volltext

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Kommentare: 1
  • #1

    Johannes (Mittwoch, 10 November 2021 18:57)

    Danke