EuGH – Inbox-Werbung bei Gratis-E-Mail-Account ohne Einwilligung ist Spam!
Im Verfahren C-102/20 hat der EuGH am 25.11.2021 sein Urteil gefällt. Es ging um die Einblendung von Werbung (in Nachrichtenform) auf einem kostenlosen E-Mail-Account. Der Nutzer, des seinen Account öffnete, sah nicht nur an diesen adressierte E-Mail-Nachrichten, sondern auch zufällig ausgewählte eingeblendete Werbebotschaften in Form von E-Mails (versehen mit dem Wort „Anzeige“). Ohne Einwilligung ist das unzulässig, da die Privatsphäre verletzt wird.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH verweist in seiner Entscheidung auf die unerschiedlichen Arten von Direktwerbung, die von der RL 2002/58 (E-Commerce-RL) umfasst sind, nämlich: automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, und verweist auf das Ziel: Schutz gegen Verletzung der Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten.
Der Gerichtshof geht davon aus, dass dieses Ziel unabhängig von der Technologie geschützt werden soll, und argumentiert, dass „ein weiter und aus technologischer Sicht entwicklungsfähiger Begriff der von dieser Richtlinie erfassten Art von Kommunikation geboten ist“.
Fazit:
Neue Technologien an Kommunikation können von der „alten“ Rechtslage erfasst sein, wenn
das Schutzziel durch diese Art der Kommunikation beeinträchtigt werden kann.
Direktwerbung als elektronische Post
Das Einblenden von als E-Mail getarnten Werbenachrichten mit dem Hinweis „Anzeige“ ist „elektronische Post“, die geeignet ist, das Ziel, die Nutzer vor einer Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung zu schützen, zu beeinträchtigen.
Auch die Art der Werbenachrichten sowie die Art der Zustellung als „E-Mail“ erlaubt es, diese als „Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung“ zu qualifizieren.
Die zufällige Auswahl des Empfängers ist nach Ansicht des Gerichtshofes unbeachtlich. Es ist maßgeblich, dass die Nachricht zu kommerziellen Zwecken als Kommunikation, einen oder auch mehrere Nutzer als E-Mail direkt und individuell zugestellt wird.
Einwilligung eingeholt?
Das Verfahren selbst ist noch nicht zu Ende, da noch zu entscheiden sein wird, ob eine Einwilligung, die für die Direktwerbung in dieser Art Voraussetzung ist (siehe in Österreich § 107 Abs 2 TKG) vorliegt oder nicht. Der E-Mail-Dienst bietet eine kostenpflichtige Variante (ohne Werbung) und eine kostenfreie Variante mit Werbung zur Finanzierung des Dienstes an. Es wird daher noch zu klären sein, ob die Nutzer ausreichend über die Art und Weise der Werbung aufgeklärt wurden, und sohin eingewilligt haben.
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