In Beschwerdeverfahren sollte der Verantwortliche mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.
Wer nicht mit der Aufsichtsbehörde kooperiert, riskiert eine Verwaltungsstrafe.
Die DSB verhängte – soweit überblickbar – das erste Mal eine Verwaltungsstrafe, da der Verantwortliche sich in drei Beschwerdeverfahren nicht oder nur verspätet am Verfahren beteiligte – eine Geldstrafe von EUR 3.000,--
Mit Straferkenntnis vom 12.02.2021 (2020-0.582-166) hat die DSB gegenüber einer juristischen Person eine Geldstrafe wegen Art 31 DSGVO (Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde) verhängt. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.
In einem Zeitraum von ca. 6 Monaten (im Jahr 2019) hat der Verantwortliche gegen die Mitwirkungspflicht iSd Art 31 DSGVO verstoßen, und hat im Tatzeitraum in drei Beschwerdeverfahren vor der DSB trotz Urgenz der DSB nicht oder nur verspätet reagiert.
In zwei Fällen hat der Verantwortliche sich gar nicht gemeldet und in einem Fall erst stark verspätet reagiert und sich zum Vorbringen des Beschwerdeführers geäußert.
Dadurch hat der Verantwortliche die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde verletzt.
Es wurde daher gem. Art 31 DSGVO iVm Art 83 Abs 4 lit a DSGVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 3.000,-- verhängt, und hat der Verantwortliche ferner gem. § 64 VStG die Kosten des Verfahrens (10 % des Strafbetrages min. jedoch EUR 10,--) von EUR 300,-- zu tragen. Die Zahlungsfrist für den Gesamtbetrag von EUR 3.300,-- beträgt 2 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft.
Auszug aus dem Straferkenntnis:
„Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten.
Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.“
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