Im Verfahren C- 687/21 wird der EuGH weitere grundsätzliche Fragen zum Schaden iSd Art Art 82 DSGVO
Der Sachverhalt:
Der Kläger kaufte bei Saturn ein Haushaltsgerät und entschied sich für Teilzahlung.
Damit war neben den üblichen Angaben für den Abschluss eines Kaufvertrages (Name, Adresse) die Bekanntgabe von wirtschaftlichen Daten des Klägers (zB Einkommen) verbunden.
Die Ware und die dazugehörigen Dokumente (inkl Namen und Vornamen auch die Anschrift, den Wohnort, den Arbeitgeber, das entsprechende Einkommen des Kunden bei dem Arbeitgeber und Bankdaten) wurden irrtümlicherweise in Papierform einem anderen Kunden bei der Warenausgabe. ausgehängt.
Diese unbefugte Person hatte die personenbezogenen Daten des Klägers lediglich für einen Zeitraum von 30 Min in Händen, da sowohl die Ware als auch die Dokumente binnen dieser Zeit wieder an den Verantwortlichen zurückgegeben wurden.
Der Kläger begehrt immateriellen Schaden, da dieser bereits bei Weitergabe des Papierdokumentes mit dem genannten Inhalt auch der Personendaten des Klägers an den unberechtigten Dritten ausgelöst wird.
Das Verfahren läuft und der/die Richter/in hat Zweifel an der Auslegung des Art 82 DSGVO.
Das Amtsgericht Hagen (D) hat am 11.10.2021 in diesem laufenden, erstinstanzlichen Verfahren folgende Fragen dem EuGH vorgelegt:
Der Sachverhalt:
Der Kläger kaufte bei Saturn ein Haushaltsgerät und entschied sich für Teilzahlung.
Damit war neben den üblichen Angaben für den Abschluss eines Kaufvertrages (Name, Adresse) die Bekanntgabe von wirtschaftlichen Daten des Klägers (zB Einkommen) verbunden.
Die Ware und die dazugehörigen Dokumente (inkl Namen und Vornamen auch die Anschrift, den Wohnort, den Arbeitgeber, das entsprechende Einkommen des Kunden bei dem Arbeitgeber und Bankdaten) wurden irrtümlicherweise in Papierform einem anderen Kunden bei der Warenausgabe. ausgehängt.
Diese unbefugte Person hatte die personenbezogenen Daten des Klägers lediglich für einen Zeitraum von 30 Min in Händen, da sowohl die Ware als auch die Dokumente binnen dieser Zeit wieder an den Verantwortlichen zurückgegeben wurden.
Der Kläger begehrt immateriellen Schaden, da dieser bereits bei Weitergabe des Papierdokumentes mit dem genannten Inhalt auch der Personendaten des Klägers an den unberechtigten Dritten ausgelöst wird.
Das Verfahren läuft und der/die Richter/in hat Zweifel an der Auslegung des Art 82 DSGVO.
Das Amtsgericht Hagen (D) hat am 11.10.2021 in diesem laufenden, erstinstanzlichen Verfahren folgende Fragen dem EuGH vorgelegt:
1. Ist die Schadensersatznorm in der europäischen Datenschutzgrundverordnung (Art. 82 DSGVO) mangels Bestimmtheit über die anzuordnenden Rechtsfolgen beim immateriellen
Schadensersatz unwirksam?
2. Ist es für einen Schadensersatzanspruch erforderlich, dass außer dem unberechtigten Bekanntgeben der zu schützenden Daten an einen unberechtigten Dritten ein vom Anspruchssteller darzulegender
immaterieller Schaden festzustellen ist?
3. Ist es für einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung ausreichend, dass die Personendaten des Betroffenen (Name, Anschrift, Beruf, Einkommen, Arbeitgeber) durch ein Versehen von
Mitarbeitern des tätigen Unternehmens irrtümlich in ausgedruckter Form, auf Papier, an einen Dritten auf einem Papierdokument weitergegeben werden?
4. Liegt eine illegale Weiterverarbeitung durch unbeabsichtigte Weitergabe (Offenlegung) an einen Dritten vor, wenn das Unternehmen durch seine Mitarbeiter versehentlich die Daten, die im Übrigen
in die EDV Anlage eingespeist werden, in ausgedruckter Form an einen unberechtigten Dritten weitergegeben hat (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 f, Art. 6 Abs. 1, Art. 24 Datenschutzgrundverordnung)?
5. Liegt ein immaterieller Schaden bereits dann im Sinne des Art. 82 Datenschutzgrundverordnung vor, wenn die Daten von dem Dritten[,] der das Dokument mit den persönlichen Daten erhalten hat,
nicht zur Kenntnis genommen worden sind, bevor das Papier, auf dem die Informationen enthalten sind, zurückgegeben wurde, oder genügt für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82
Datenschutzgrundverordnung das Unbehagen desjenigen, dessen persönliche Daten illegal weitergegeben wurden, weil bei jeder unberechtigten Offenlegung von persönlichen Daten die nicht
ausschließbare Möglichkeit besteht, dass die Daten doch gegenüber einer unbekannten Vielzahl von Personen weiterverbreitet oder gar missbraucht werden könnten?
6. Als wie gravierend ist der Verstoß anzusehen, wenn die unbeabsichtigte Weitergabe an den Dritten durch bessere Kontrolle der bei dem Unternehmen tätigen Hilfsmitarbeiter und/oder durch bessere
Organisation der Datensicherheit, etwa durch getrennte Handhabung der Warenausgabe und der Vertrags-, vor allem der Finanzierungsdokumentation, mittels gesondertem Ausgabeschein oder
Beklagte, SATURN ELECTRO
durch Weiterleitung innerhalb des Unternehmens an die Warenausgabe- Mitarbeiter – ohne Zwischenschaltung des Kunden, dem die ausgedruckten Dokumente, einschließlich der Abholberechtigung[,]
ausgehändigt worden sind, zu verhindern ist (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b und 2 sowie Art. 4 Nr. 7 der Datenschutzgrundverordnung)?
7. Ist unter Ersatz für immateriellen Schaden die Zuerkennung einer Strafe wie bei einer Vertragsstrafe zu verstehen?
Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.