Löschen Sie meine Daten

"Bitte löschen Sie meine Daten" ist vom Verantwortlichen im Kontext zu interpretieren und kann auch mehr als nur die "Datenlöschung" bedeuten.

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Erkenntnis vom 27.01.2022, W 1482247976-1/9E W 1482258164-1/9E mit der Frage beschäftigt, was ein Verantwortlicher zu tun hat, wenn ein "Löschungsbegehren" bei ihm einlangt, und sich das "Löschungsbegehren" auf einen Newsletter bezieht.

 

Es kommt zu Schluss, dass nach Erhalt eines Newsletters, in den die betroffene Person ursprünglich auch eingewilligt hat (Rechtsgrundlage daher Art 6 Abs 1 lit a DSGVO), nicht nur die Daten zu löschen sind, wenn eine Mitteilung beim Verantwortlichen einlangt, in der dieser aufgefordert wird: "Bitte löschen Sie meine Daten", sondern dies einen Widerruf der Einwilligung darstellt, und daher weitere Zusendungen von Direktwerbung per E-Mail unzulässig ist.

 

Im konkreten Fall führte dies zu einer Geldstrafe auf Basis des § 109 Abs 3 Z 20 TKG iVm § 107 (2) TKG und § 9 (1) VStG gegen den Geschäftsführer in Höhe von Euro 1.100,--

 

Im Erkenntnis führt das BVwG zur Auslegung der Erklärung der betroffenen Person aus: 

 

Mit dem Löschungsbegehren „Bitte löschen Sie meine Daten“ hat der Empfänger zwar nicht ausdrücklich eine Kündigung des Newsletters „ XXXX  verlangt, jedoch ist zu prüfen, ob der Empfänger konkludent mit seinem Löschungsbegehren nicht auch seine Einwilligung zur Datenverarbeitung hinsichtlich der Zusendung des Newsletters widerrufen und somit auch den Newsletter gekündigt hat.

 

Dabei ist zu beachten, dass die Auslegung der Erklärung am Empfängerhorizont zu messen ist, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht (nur) danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (OGH 26.05.2011, 9 ObA 80/10w). Die maßgeblichen Auslegungskriterien müssen immer dem Vertrag selbst oder den ihn begleitenden maßgeblichen Umständen zu entnehmen sein (OGH 20.03.2003, 8 Ob 21/03a). 

 

[...]

 

Das Löschungsbegehren des Empfängers kann vor dem Hintergrund, dass er sowohl bei der Erstellung des User-Accounts als auch bei der Anmeldung zum Newsletter „ XXXX “ lediglich seine E-Mail-Adresse angab, wobei er in beiden Fällen die idente E-Mail-Adresse in das jeweilige Webformular eintrug, und dass sich nur registrierte Besucher für redaktionelle Newsletter anmelden können, seinem objektiven Erklärungswert zufolge nur so verstanden werden, dass der Empfänger seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner E-Mail-Adresse durch das Unternehmen generell widerrufen und zugleich die Löschung seiner E-Mail-Adresse aus allen Datenbanken des Unternehmens ersucht hat."

 

 

 

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Entscheidung des BVwG im Volltext
Löschungsbegehren Auslegung Widerruf Einwilligung Newsletter Spammail E-Mail-Werbung Direktwerbung
BVWGT_20220127_W148_2247976_1_00 BVwG Lö
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