Nennung des Namens einer ehemaligen Mitarbeiterin auf der Homepage - Schadenersatz EUR 1.000,--

Sie haben Informationen über ehemaligen Mitarbeiter*Innen auf der Website? Das kann zu Schadenersatzforderungen führen.    

 

Das ArbG Neuruppin hat in einem Urteil vom 14.12.2021 (2Ca554/21) einer ehemaligen Angestellten, auf die auf der Website der beklagten Partei Bezug genommen wurde, Schadenersatz auf Basis des Art 82 DSGVO zugesprochen.

 

 

 

 

 

Nennung der Mitarbeiterin auf der Homepage

 

 

Folgender Text hatte Folgen für das Unternehmen, auf dessen Website die Veröffentlichung stand:

 

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Das Dienstverhältnis zur Mitarbeiterin, die auf der Website genannt wurde, war beendet; die Mitarbeiterin hatte den Dienstgeber auch aufgefordert,  die Veröffentlichung zu entfernen. Dies erfolgte erstmals mit Schreiben vom 28.08.2020 und ein weiteres Mal am 07.05.2021 (durch den nachmaligen klägerischen Anwalt).

 

 

Im Schreiben vom 07.05.2021 forderte die betroffene Person auch EUR 8.000,-- an Schadenersatz. Der Verantwortliche gab die geforderte Unterlassungserklärung ab und bezahlte EUR 150,--.

 

 

 

Das Gericht sprach EUR 1.000,-- an Schadenersatz auf Basis von Art 82 DSGVO zu.

 

 

 

 

Ausführungen des Gerichts:

 

 

Nach Ansicht des ArbG Neuruppin handelt es sich bei Art 82 DSGVO um eine „eigenständige deliktische Haftungsnorm“, wobei diese Ansicht auch vom OGH vertreten wird.

 

 

Hier ein Auszug aus dem Urteil (Hervorhebungen durch den Verfasser)

 

 

Nicht jeder einer betroffenen Person entstandene Schaden ist jedoch auszugleichen. Voraussetzung ist, dass der Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO, delegierte Rechtsakte oder konkretisierende nationale Bestimmungen kausal für den eingetretenen Schaden ist (Specht/Manz, Handbuch Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, Teil A, Rz. 243). […]

 

Der Schaden kann ein materieller sein. Ebenfalls ist jedoch ein immaterieller Schaden wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes auszugleichen. Der Erwägungsgrund 146 stellt für die Auslegung von Art. 82 DSGVO klar, dass es sich um einen "vollständigen und wirksamen Schadensersatz" handeln muss. Dies zielt auf die Ersatzhöhe ab (vgl. nur Körner, NZA 2021, 1137 ff. m. w. N.). Dem Grunde nach sind damit sämtliche Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes erfasst. Da der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO im Übrigen auch im Umfang auch die Elemente der Wirksamkeit und Abschreckung enthalten soll, können in die Berechnung des Haftungsumfangs auch präventive Gesichtspunkte einfließen (Specht/Manz, a.a.O. Rz. 247). […]

 

Die Beklagte hat trotz entsprechender Hinweise der Klägervertreterin im Schreiben vom 28.08.2020 die Daten der Klägerin nicht umgehend von ihrer Internetseite entfernt, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet wurde. […] Auch mehrere Monate später waren die entsprechenden Daten jedoch noch verfügbar. […]

 

Dass die Beklagte erkannt hat, dass sie einen Fehler im datenschutzrechtlichen Sinne begangen hat, zeigt sich insbesondere auch darin, dass sie der Aufforderung der Klägerin entsprechend eine Unterlassungserklärung abgegeben und sodann 150,00 Euro in der Folgezeit gezahlt hat.

 

Hinsichtlich der Höhe des begehrten Schadensersatzes hat die Kammer einen Anspruch in Höhe von 1.000,00 Euro für angemessen erachtet, wobei berücksichtigt wurde, dass 150,00 Euro bereits geleistet wurden.

 

 

 

 

Verweis auf andere Entscheidungen durch das ArbG Neuruppin im Urteil:

 

 

Das Gericht verweist auf folgende Entscheidungen:

 

·      LAG Köln vom 14.09.2020 (2 Sa 358/20, juris): EUR 300,-- wegen der Nichtlöschung eines im Internet noch abrufbaren Profils (jedoch nicht auf der Unternehmenswebsite).

 

·      ArbG Neumünster vom 11.08.2020, (1 Ca 247 c/20, ZD 2021, 171): EUR 1.500,-- wegen verspäteter Auskunftserteilung

 

·      LAG Hamm vom 11.05.2021 (6 Sa 1260/20, juris): Euro 1.000,-- wegen verspäteter und unzureichender Datenauskunft

 

 

 

 

Vorbringen zum immateriellen Schaden ist nicht notwendig:

 

 

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist es nicht notwendig, dass die klagende Partei Vorbringen zu einer erlittenen immateriellen Beeinträchtigung erstattet, und dazu auch einen Beweis erbringt.  

 

 

Dies auch unabhängig von der Tatsache, dass die Klägerin keine immateriellen Beeinträchtigungen vorgetragen hat. Dieses ist nach Auffassung der Kammer auch nicht erforderlich, da - wie unter I. dargestellt - Art. 82 DSGVO ebenfalls eine Warn- und Abschreckungsfunktion beinhaltet.“

 

 

Das Gericht verweist dazu auch insbes. auf das Inkrafttreten des AGG, dh das Antidiskriminierungsgesetz (in D).

 

 

 

 

Zuspruch von (in Summe) EUR 1.000,--

 

 

„Im Ergebnis hält die Kammer unter Beachtung der §§ 286, 287 ZPO im vorliegenden Fall einen Anspruch in Höhe von 1.000,00 Euro für angemessen. Hiervon hat die Beklagte bereits 150,00 Euro geleistet, so dass sie verpflichtet ist, weitere 850,00 Euro zu zahlen.“

 

 

 


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