Die dt Datenschutzkonferenz hat am 24.3.2022 Hinweise zur Abwicklung von Online-Käufen veröffentlicht:
1. Verantwortliche, die Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anbieten, müssen ihren Kund*innen unabhängig davon, ob sie ihnen daneben einen registrierten Nutzungszugang (fortlaufendesKund*innenkonto) zur Verfügung stellen, grundsätzlich einen Gastzugang (Online-Geschäft ohne Anlegen eines fortlaufenden Kund*innenkontos) für die Bestellung bereitstellen.
Den gesamten Text des Hinweises finden Sie hier.
Begründet wird dies mit dem Grundsatz der Datenminierung iSd Art 5 (1) b DSGVO. Es dürfen nur die Daten erhoben werden, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.
Die Anlage eines Kundenkontos kann nach Ansicht der DSK nur auf eine freiwillige Einwilligung gestützt werden, und daher muss ein Gastzugang als gleichwertige Alternative angeboten werden. Dies insbesondere auch aufgrund der fortlaufenden möglichen Analyse des Kundenkontos für Werbezwecke.
Weshalb es nicht erlaubt sein sollte, die Kundendaten der eigenen Kunden auch auf Basis der getätigten Käufe zu analysieren und diese Daten für Marketingzwecke zu verwenden, ist für mich nicht ganz nachvollziehbar.
Auch analog wird bei einem Kunden sehr oft eine Kundennummer (zur Wiedererkennung) vergeben und werden die Daten für einen bestimmen Zeitraum gespeichert. Die Daten stehen dem Verantwortlichen jedenfalls für einen Zeitraum von 7 Jahren ab Ende des Geschäftsjahres, in dem der Geschäftsfall abgewickelt wurde, zur Verfügung um die steuerliche Aufbewahrungspflicht zu erfüllen.
Direktmarketing ist ein anerkanntes berechtigtes Interesse iSd DSGVO (siehe ErwG 47 S 7: Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.)
Wenn daher der Verantwortliche ausreichend über die Verarbeitung der Kundendaten zu Werbezwecken informiert und die betroffene Person dieser Verarbeitung nicht iSd Art 21 (4) DSGVO widerspricht, kann dies die Verarbeitung auch rechtfertigen.
Die Ansicht der DSK erscheint sohin jedenfalls hinterfragesdwert.
1. Verantwortliche, die Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anbieten, müssen ihren Kund*innen unabhängig davon, ob sie ihnen daneben einen registrierten Nutzungszugang (fortlaufendesKund*innenkonto) zur Verfügung stellen, grundsätzlich einen Gastzugang (Online-Geschäft ohne Anlegen eines fortlaufenden Kund*innenkontos) für die Bestellung bereitstellen.
Den gesamten Text des Hinweises finden Sie hier.
Begründet wird dies mit dem Grundsatz der Datenminierung iSd Art 5 (1) b DSGVO. Es dürfen nur die Daten erhoben werden, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.
Die Anlage eines Kundenkontos kann nach Ansicht der DSK nur auf eine freiwillige Einwilligung gestützt werden, und daher muss ein Gastzugang als gleichwertige Alternative angeboten werden. Dies insbesondere auch aufgrund der fortlaufenden möglichen Analyse des Kundenkontos für Werbezwecke.
Weshalb es nicht erlaubt sein sollte, die Kundendaten der eigenen Kunden auch auf Basis der getätigten Käufe zu analysieren und diese Daten für Marketingzwecke zu verwenden, ist für mich nicht ganz nachvollziehbar.
Auch analog wird bei einem Kunden sehr oft eine Kundennummer (zur Wiedererkennung) vergeben und werden die Daten für einen bestimmen Zeitraum gespeichert. Die Daten stehen dem Verantwortlichen jedenfalls für einen Zeitraum von 7 Jahren ab Ende des Geschäftsjahres, in dem der Geschäftsfall abgewickelt wurde, zur Verfügung um die steuerliche Aufbewahrungspflicht zu erfüllen.
Direktmarketing ist ein anerkanntes berechtigtes Interesse iSd DSGVO (siehe ErwG 47 S 7: Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.)
Wenn daher der Verantwortliche ausreichend über die Verarbeitung der Kundendaten zu Werbezwecken informiert und die betroffene Person dieser Verarbeitung nicht iSd Art 21 (4) DSGVO widerspricht, kann dies die Verarbeitung auch rechtfertigen.
Die Ansicht der DSK erscheint sohin jedenfalls hinterfragesdwert.