Insolvenzdaten dürfen von der Schufa nicht länger gespeichert und für Beurteilungen verwendet werden, als diese in den Insolvenzbekanntmachungen ersichtlich sind.
Die KapitaladäquenzVO (5 Jahre als Betrachtungszeitraum) für die Risikobeurteilung durch Banken spielt ebensowenig eine Rolle, wie die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschafauskunfteien (3 Jahre).
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