In einem Verfahren vor dem EuGH soll geklärt werden, ob bei einer Auskunft iSd Art 15 DSGVO "Empfängerkategorien" oder "konkrete Empfänger" zu beauskunften sind.
Nun liegen die Schlussanträge des Generalanwaltes Giovanni Pitruzzella im Verfahren C-154/21 vor, und dieser schlägt dem EuGH vor, wie folgt auf die Vorlagefrage zu antworten:
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO ist dahin auszulegen, dass das dort vorgesehene Auskunftsrecht der betroffenen Person auf deren Antrag notwendigerweise auf die Angabe der konkreten Empfänger der Offenlegungen ihrer personenbezogenen Daten zu erstrecken ist.
Dieses Auskunftsrecht kann nur dann auf die Angabe von Kategorien von Empfängern beschränkt werden, wenn es aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die konkreten Empfänger der Offenlegungen der die betroffene Person betreffenden personenbezogenen Daten zu bestimmen, oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge der betroffenen Person im Sinne von Art. 12 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 offensichtlich unbegründet oder exzessiv sind.
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Horst Greifeneder (Donnerstag, 09 Juni 2022 16:34)
Was meinen Sie, lässt sich die Auslegung auch auf die Informationspflichten bei einer Datenschutzerklärung übertragen?