Art 17 DSGVO beschäftigt sich mit dem Recht auf Löschung, das nicht absolut gilt, sondern als Pendent zum Grundsatz der Speicherbegrenzung des Art 5 (1) lit e DSGVO zu sehen
ist.
In Bayern gibt es nun eine 47seitige Orientierungshilfe zum Thema, die sich auch damit beschäftigt, wie lange Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen gespeichert werden dürfen (Art 17 Abs 3 lit e).
Zu denken ist hier zB an Verjährungsfristen in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen bei Bewerbungen (7 Monate wegen der Fristen des GlBG Blog-Artikel: https://www.dataprotect.at/2018/10/18/dsb-bestätigt-bewerberdaten-dürfen-7-monate-aufbewahrt-werden/).
Zu beachten ist, dass die DSB die Ansicht vertritt, dass ein allgemeiner Hinweis auf abstrakte Ansprüche nicht ausreicht,
Eine ähnliche (restriktive) Ansicht vertritt auch der BayLfDA in der Orientierungshilfe.
In Bayern gibt es nun eine 47seitige Orientierungshilfe zum Thema, die sich auch damit beschäftigt, wie lange Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen gespeichert werden dürfen (Art 17 Abs 3 lit e).
Zu denken ist hier zB an Verjährungsfristen in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen bei Bewerbungen (7 Monate wegen der Fristen des GlBG Blog-Artikel: https://www.dataprotect.at/2018/10/18/dsb-bestätigt-bewerberdaten-dürfen-7-monate-aufbewahrt-werden/).
Zu beachten ist, dass die DSB die Ansicht vertritt, dass ein allgemeiner Hinweis auf abstrakte Ansprüche nicht ausreicht,
Eine ähnliche (restriktive) Ansicht vertritt auch der BayLfDA in der Orientierungshilfe.