Keine Datenübermittlung ohne “Grund” - auch wenn Strafverfolgungsbehörden um Daten anfragen
“Geboten ist die Übermittlung personenbezogener Daten an die Strafverfolgungsbehörden nur dann und in dem Umfang, wie dies für den damit verfolgten Zweck - also für eine etwaige Strafverfolgung - notwendig und verhältnismäßig ist. Dies folgt aus der Öffnungsklausel in Art. 6Abs. 3, Abs. 4 Fall 2 i. V. m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. d) VO (EU) 2016/679, die die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben worden sind, nur auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift der Mitgliedstaaten gestattet, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme unter anderem zur Verfolgung von Straftaten darstellt.
Vgl. LT-Drucks. 17/1981, S. 137; Reimer, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 45 ff., 71; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 6 Rn. 198 f.; dazu auch Heckmann/Scheurer, in: Gola/Heckmann, Bundesdatenschutzgesetz, 13. Aufl. 2019, § 23 Rn. 22.
Die verantwortende Stelle hat danach jedenfalls eine "Vorbeurteilung" vorzunehmen, inwieweit eine Übermittlung der vorliegenden Daten für die Aufgabenerfüllung der Strafverfolgungsbehörden erforderlich ist.”