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HinweisgeberInnenschutzgesetz - Verpflichtung zum internen Meldekanal

 

3. Frage zum HinweisgeberInnenschutzgesetz (Entwurf vom 3.6.2022):

 

Wer ist verpflichtet, einen internen Meldekanal einzurichten?

 

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz unterscheidet

 

  • "Unternehmen" (aus dem Privatbereich) einerseits

    und 

  • "juristische Personen des öffentlichen Rechts" sowie "Rechtsträger des öffentlichen Rechts" andererseits.

 

"Privatunternehmen" bzw. Wirtschaftseinheiten

 

 

Für Wirtschaftseinheiten ("Unternehmen") der Privatwirtschaft wird -in möglichst enger Anlehnung an die Mindestvorschriften der Richtlinie – festgelegt, dass juristische Personen des Privatrechts, rechtsfähige Personengesellschaften für die jeweils von ihrem Tätigkeitsfeld her die Möglichkeit besteht, dass sie von Hinweisen auf den Gebieten des § 3 Abs. 1 bis 4 betroffen sein können, und zwar

  •  juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG ...) und rechtsfähige Personengesellschaften (OG, KG, GmbH& Co KG ...)
    mit mindestens 50,
    aber weniger als 250 Beschäftigten
    spätestens ab 18. Dezember 2023


    und

  • juristische Personen des Privatrechts, r(GmbH, AG ...) und rechtsfähige Personengesellschaften (OG, KG, GmbH& Co KG ...) 
    mit mindestens
    250 Beschäftigten
    spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

organisationsinterne Meldekanäle für mögliche Hinweise einrichten müssen.

 

 

Da insbes. auch die DSGVO im (sachlichen) Geltungsbereich des HSchG liegt, wird davon auszugehen sein, dass sämtliche "Unternehmen" (siehe oben) ab des Überschreitens der Mindestanzahl von 50 Personen (ab 18. Dezember 2023) verpflichtet sein werden, einen internen Meldekanal einzurichten. 

 

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Auszug aus dem Gesetzesentwurf

2. Hauptstück

Hinweise innerhalb von Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Einrichtung interner Hinweisgebersysteme

 

§ 11. (1) 
Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten sowie Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts in den in § 3 Abs. 2 genannten Bereichen sind verpflichtet, die Hinweisgebung intern in einer Weise zu ermöglichen, die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber dazu anregt, Hinweise der internen Stelle gegenüber einer externen Stelle bevorzugt zu geben. Die Hinweisgebersysteme müssen technisch und organisatorisch gemäß Art. 25 der DSGVO geeignet sein.

 

Inkrafttreten

§ 28. 
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, ausgenommen die §§ 11 bis 13 hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

 

(2) Die §§ 11 bis 13 treten hinsichtlich der Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten am 18. Dezember 2023 in Kraft.

 

 

 

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Feststellung der Mindestanzahl an beschäftigten Personen:

 

Dazu findet sich eine explizite Bestimmung im Gesetzesentwurf, der auf eine durchschnittliche Betrachtung von drei Monaten im vorangegangenen Kalenderjahr (höchste Beschäftigungsanzahl) abstellt.

 

 

§ 11 (2) HSchG:
In Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit wechselnder, insbesondere mit saisonal schwankender Anzahl der Beschäftigten ist die Mindestanzahl gemäß Abs. 1 aufgrund der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten während jener drei Monate des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war.

 

Wenn daher im Jahr 2022 die Grenze von 50 Personen (in drei Monaten) überschritten wurde, dann ist das Unternehmen verpflichtet, einen internen Meldekanal einzurichten, und zwar ab 18.12.2023; wird die Anzahl im Jahr 2023 überschritten, dann ab 1.1.2024

 

Wenn ein Unternehmen im Jahr 2021 in drei Monaten mehr als 250 Personen als "Beschäftigte" hatte, dann ist dieses Unternehmen verpflichtet, ab dem 7. Monat nach Inkrafttreten des HSchG einen internen Meldekanal einzurichten.

 

 

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