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Bußgeld gegen Kreditinstitut wegen Profilbildung zu Werbezwecken

Die Daten sind zB aus Transaktionen rechtmäßig gespeichert. Darf ich damit auch "Profilbildung" betreiben, und die Kunden dann werblich gezielt ansprechen?

 

Gegen ein Kreditinstitut in Deutschland wurde vor Kurzem ein Bußgeld von EUR 900.000,-- wegen Verletzung der DSGVO verhängt, da die Aufsichtsbehörde davon ausgeht, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung gegeben ist. 

 

Die Daten von Kunden wurden im Zusammenhang mit der vertraglichen Nutzung der Leistungen durch diese Kunden rechtmäßig erhoben, aber für einen anderen Zweck genutzt, nämlich um bestimmte Kundengruppen zu identifizieren und dann auf besondere Art und Weise werblich zu kontaktieren, und dies bedarf entweder einer (informierten, jederzeit widerrufbaren) Einwilligung (Art 6 Abs 4 DSGVO), oder dies ist im Rahmen einer Interessenabwägung (wie auch Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) zulässig, wobei im konkreten Fall die Interessen der betroffenen Person daran, dass die Transaktionsdaten nicht für derartige Werbeprofilbildungen analysiert werden, überwiegen. 

 

 

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Pressemitteilung LfD Niedersachsen vom 28022022 mit Anmerkungen zum Download
20220728_Bussgeld_Kreditinstitut_mit Anm
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