Das AG Wiesbaden hat am 03.03.2022 GZ: 9C 2338/22 einige Aussagen zu Art 15 DSGVO und der Erfüllung der Auskunftspflicht getätigt.
Leitsätze
Leitsätze
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1. Aus Art. 15 DSGVO ergibt sich nicht, dass die geschuldete Datenauskunft zwingend in einem einzigen Dokument zu erteilen ist.
2. Der Auskunftsverpflichtete genügt seinen Pflichten gemäß Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. f DSGVO, wenn er dem Auskunftsberechtigten das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit bei einer Aufsichtsbehörde mitteilt. Die Nennung der konkreten Aufsichtsbehörde oder ihrer Kontaktdaten ist nicht erforderlich.