Foto kann DSGVO-Verstoß sein

Das Anfertigen eines Lichtbildes kann eine betroffene Person, die darauf abgebildet ist, im Recht auf Geheimhaltung verletzen. 

Die DSB hat dazu am 22.06.2022 eine Entscheidung gefällt (
2022-0.442.409). 

Eine an einer vom Verantwortlichen geleiteten Volksschule tätige Lehrerin hat während des Unterrichts ein Foto einer/s Schülers/in mittels Handykamera angefertigt und anschließend per„WhatsApp” übermittelt, um ein angeblich unangemessenes Verhalten zu dokumentieren.

Die DSB kommt im Einklang mit der Judikatur zum Schluss, dass die Leitung der Schule als Verantwortlicher zu sehen ist 

Bereits nach der SpruchpraxisderDatenschutzkommission wardavonauszugehen, dass im Bereich der Schulen, die selbst nur „unselbständige Anstalten“ sind, die Schulleiterin (nachalterRechtslage „Auftraggeberin“) datenschutzrechtliche Verantwortliche ist (Bescheid der DSK vom 20. Juni 2008, GZ K600.055-001/0002-DVR/2008, abrufbar im RIS). 

Die DSB fand in den relevanten gesetzlichen Bestimmungen zum Schulwesen keine gesetzliche Ermächtigung zur Anfertigung des Fotos

Die Übermittlung per What’s App wurde im Verfahren (leider) nicht thematisiert.