Die Berliner Aufsichtsbehörde verhängte eine DSGVO-Strafe (nicht rechtskräftig) gegen ein E-Commerce-Unternehmen, bei dem der (betriebliche) Datenschutzbeauftragte Entscheidungen
kontrollierte, die er selbst zuvor in anderer Funktion getroffen hatte.
Diese Interessenkonflikt führte zur DSGVO-Geldbuße.
„Diese Funktion dürfen gemäß Art. 38 Abs. 6 Satz 2 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) ausschließlich Personen ausüben, die keinen Interessenkonflikten durch andere Aufgabenunterliegen.“(sodie Behörde in der Presseaussendung vom20.9.2022)
Trotz einer Warnung der Behörde behielt der Verantwortliche das Konstrukt bei.
Die Strafe beträgt € 525.000,— bei einem dreistelligen Millionenumsatz.
Diese Interessenkonflikt führte zur DSGVO-Geldbuße.
„Diese Funktion dürfen gemäß Art. 38 Abs. 6 Satz 2 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) ausschließlich Personen ausüben, die keinen Interessenkonflikten durch andere Aufgabenunterliegen.“(sodie Behörde in der Presseaussendung vom20.9.2022)
Trotz einer Warnung der Behörde behielt der Verantwortliche das Konstrukt bei.
Die Strafe beträgt € 525.000,— bei einem dreistelligen Millionenumsatz.