Darf ein Immobilienentwickler auf Grundbuchsdaten zurückgreifen und Eigentümer anschreiben?
In Deutschland kam es zu einer DSGVO-Strafe gegen ein Bauträgerunternehmen und einen Vermessungsingenieur in Höhe von 50.000 Euro und 5.000 Euro.
Die Datenschutzbehörde in Baden-Württemberg hat im September 2022 diese Strafe verhängt.
Der Eigentümer eines Grundstückes wurde mit einem Angebot zu Ankauf für sein Haus von einem Bauträgerunternehmen angesprochen. Eine Datenschutzinformation iSd Art 14 DSGVO enthielt das Schreiben nicht. Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass ein Vermesser (der in Deutschland Zugang zum Grundbuch im Rahmen seiner Tätigkeit hat) die Grundbuchsdaten erhoben hat, und an den Bauträger weitergegeben hat.
Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ist dies nicht von einer Rechtsgrundlage des Art 6 Abs 1 lit a bis f DSGVO gedeckt.
Aufgrund des Verstoßes gegen Art 14 DSGVO und fehlender Rechtsgrundlage wurden die Geldstrafen sowohl gegen den Bauträger als auch gegen den Vermesser verhängt.
Rechtssituation in Österreich
Im Gegensatz zu Deutschland ist das Grundbuch in Österreich ein öffentliches Buch, und die Einsicht in das Grundbuch ist für jede Person möglich, die sich dafür interessiert. Ein rechtliches oder sonstige Interesse dabei ist nicht notwendig.
In Deutschland ist dies anders (strenger) geregelt, und eine Einsicht ins Grundbuch ist nur bei einem „berechtigten Interesse“ zulässig (§ 12 GBO).
Die Datenschutzbehörde und auch das BVwG haben mehrfach zur Frage der Verwendung von Grundbuchsdaten für Marketingzwecke Stellung genommen, und im Blog wurde schon darüber berichtet:
Aus dieser Judikatur ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen:
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Die Marketingaktion ist in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten iSd Art 30 DSGVO aufzunehmen
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Art 14 DSGVO –
Datenschutzinformation innerhalb von max. 1 Monat nach Erhebung der Daten ist zu beachten und den betroffenen Personen auch zur Kenntnis zu bringen, oder zB die Marketingaktion
innerhalb dieser Frist nach Erhebung zu setzen
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Ein etwaiger Widerspruch der betroffenen Personen ist in jedem Fall zu berücksichtigen (Art 21 Abs 4 DSGVO)
- Eine „übermäßige“ Nutzung dieser Daten ist nicht zulässig, da dann die berechtigten Interessen der betroffenen Personen überwiegen (Interessenabwägung iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO)
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