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Geld retour bei der Google Fonts Abmahnung

Gibt es eine Möglichkeit für Websitenbetreiber, die die geforderte Summe von EUR 190,-- bezahlt haben, diese zurückzuverlangen?

Der Rechtsvertreter von Eva Z. hat im Schreiben Auskunft, Unterlassung der (behaupteten) Datenweitergabe in die USA sowie Schadenersatz gefordert. 

 

Er hat in den versendeten Schreiben vom 6.7.2022, 12.8.2022, 17.8.2022 oder 19.8.2022 jeweils einen Vergleich angeboten. 

 

Die Websitenbetreiber, die die Zahlung von EUR 90,-- an Kostenersatz und EUR 100,-- an Schadenersatz geleistet haben, haben dieses Vergleichsanbot angenommen, und sind auch verpflichtet, personenbezogene Daten der Anspruchstellerin nicht ohne Einwilligung oder andere Rechtsgrundlage an Dritte zu übermitteln.

 

Gleichzeitig hat die Anspruchstellerin auf den Anspruch auf Auskunft verzichtet

 

Nach Medienberichten und aus persönlichen Gesprächen ist uns bekannt, dass zahlreiche Websitenbetreiber die Zahlung von in Summe EUR 190,-- geleistet haben, weil Sie sich zB die Arbeit nicht antun wollten, sich gegen die uE unberechtigte Anspruchsstellung zur Wehr zu setzen oder zB einen Rechtsanwalt aus Kostengründen nicht beauftragen wollten. 

 

 

Gibt es nun Möglichkeiten, diesen Betrag zurückzuverlangen?

 

Es läuft nach Medienberichten zumindest ein Ermittlungsverfahren in strafrechtlicher Hinsicht in dieser Angelegenheit. Eines davon gegen Frau Eva Z. und "unbekannte Täter" wurde u.a. zB von Dr. Harald Christandl in Graz durch eine Sachverhaltsdarstellung eingeleitet und auch andere Rechtsanwälte aber auch Privatpersonen oder die Wirtschafskammer haben Sachverhaltsdarstellungen bei den Behörden überreicht. Dieses Verfahren wird - nach kurzem Zwischenspiel in Korneuburg und Wien - nun bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zur Geschäftszahl 13 St 207/22a geführt. 

 

Wenn es tatsächlich zu einer Verurteilung von Eva Z. (und etwaigen derzeit noch unbekannten Tätern) in einem Strafverfahren zB wegen gewerbsmäßigen Betrugs kommt, dann kann jede Person, die durch das festgestellte strafrechtlich relevante Verhalten der Täter/in geschädigt wurde, einen (zivilrechtlichen) Anspruch auch im Strafverfahren als Privatbeteiligte/r geltend machen. 

 

Über diesen zivilrechtlichen Anspruch kann das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung entscheiden, und den/die Täter/in verpflichten, der geschädigten Person den entstandenen Schaden zu bezahlen. Ein derartiger Ausspruch im Strafverfahren hat die Wirkung eines gerichtlichen Urteils (gleich wie ein Zahlungsbefehl oder ein Urteil in einem zivilgerichtlichen Verfahren).

 

Dazu ist es notwendig, dass die Person, die die Zahlung geleistet hat, den Anspruch im Strafverfahren auch geltend macht, und die Beweise dazu vorlegt. Dies stellt eine relativ günstige Möglichkeit dar, einen derartigen Rückzahlungsanspruch durchzusetzen.

 

Ein (eigenes) Zivilverfahren zur Rückforderung erfordert zumindest die Bezahlung der gerichtlichen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 48,00 (bei einem Streitwert von EUR 190,--) und eventuell Rechtsanwaltskosten, wenn sich der Anspruchsteller vertreten lässt. Es ist also ein Betrag von ca 25% des geforderten Rückzahlungsbetrages noch zu investieren.

 

Im Strafverfahren ist es nicht sicher, dass das Gericht auch tatsächlich über die geltend gemachten Schadenersatzansprüche als Privatbeteiligter entscheidet. Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Gericht den/die Anspruchsteller/in auf den Zivilrechtsweg verweist

 

Im Rahmen des Privatbeteiligtenanschlusses ist dem Gericht gegenüber der Anspruch zu behaupten, dh ein Vorbringen zum Sachverhalt, der sich zugetragen hat, zu erstatten und auch durch Beweise nachzuweisen

 

 

Akteneinsicht für unvertretene Parteien (dh solche, die sich durch keinen Rechtsanwalt im Verfahren vertreten lassen)

Eine Akteneinsicht ist nach ein paar Tagen (oder zB auch nach einer Woche) nachdem der Privatbeteiligtenanschluss im Verfahren aufgenommen wurde, auf der Internet-Seite www.justizonline.gv.at unter dem Punkt "Digitale Services - Meine Verfahren" möglich. Diese ist kostenlos.

 

Zur Anmeldung ist eine Bürgerkarte oder Handy-Signatur erforderlich.

Nähere Informationen finden Sie auch unter https://justizonline.gv.at/jop/web/content/akteneinsicht 

 

Wer keine Möglichkeit hat, elektronisch in den Akt Einsicht zu nehmen, kann die Übermittlung einer Aktkopie beantragen. Vorsicht, das ist mit relativ hohen Kosten, nämlich EUR 0,70 pro Seite verbunden, und aktuell (3.10.2022) hat der Akt bereits mehr als 850 Seiten (!).

 

Weiters besteht die Möglichkeit, einer Akteneinsicht vor Ort, damit zB die gewünschten Kopien spezifiziert werden können. Für die Akteneinsicht vor Ort ist zwingend eine vorherige Terminvereinbarung (telefonisch) notwendig..

 

 

Muster zur Verwendung 

Wir stellen Ihnen gerne ein Muster eines Privatbeteiligtenanschlusses zur Verwendung zum Download kostenlos zur Verfügung. Eventuell ist dieses (zB bei einem Verein oder anderen juristischen Person) anzupassen. 

 

Der Verein EXIT-sozial, Verein für psychosoziale Dienste, Wildbergstraße 10a, 4040 Linz freut sich jedoch über Ihre Spende IBAN: AT93 5400 0002 0070 6539 

 

 

 

Disclaimer:

RA Dr. Thomas Schweiger, LLM / SMP Schweiger Mohr & Partner Rechtsanwälte oder dp dataprotect gmbh übernehmen keine Haftung für den Inhalt der zur Verfügung gestellten Muster.

 

 

Link zum Muster eines PB-Anschlusses

 

 

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