Der Generalanwalt hat am 15.12.2022 seine Stellungnahme im Verfahren um Recht auf Kopie der Daten im Verfahren CRIF GmbH / öDSB (C-487/21) veröffentlicht.
Das Recht auf Kopie iSd Art 15 (3) DSGVO
Art 15 (3) DSGVO normiert im Rahmen des Auskunftsrechts ein Recht auf den Erhalt der Kopie der Daten der betroffenen Person („Recht auf Kopie“).
Die Bestimmung lautet:
Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung
Es ist strittig, ob die betroffene Person einen Anspruch hat, vom Verantwortlichen alle Dokumente oder Unterlagen oder Files, in denen die personenbezogene Daten der auskunftsersuchenden Person aufscheinen, zu erhalten, oder ob das Recht kein Recht auf Kopie von Unterlagen oder Informationen und damit nur ein Recht ist, eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten.
Der Generalanwalt hat nun eine sehr differenzierte Ansicht vertreten:
79. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) wie folgt zu antworten:
Art. 15 Abs. 3 Satz 1 […] ist dahin auszulegen, dass
der Begriff „Kopie“ im Sinne dieser Bestimmung als eine getreue Wiedergabe der von der betroffenen Person angeforderten personenbezogenen Daten in verständlicher Form zu verstehen ist, in einem konkreten und dauerhaften Format, das es der betroffenen Person ermöglicht, das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten effektiv auszuüben, indem sie umfassende Kenntnis von allen ihren personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, hat – einschließlich der weiteren Daten, die nach der Verarbeitung möglicherweise erzeugt werden, wenn sie auch Gegenstand der Verarbeitung sind –, damit sie ihre Richtigkeit prüfen und sich vergewissern kann, dass die Verarbeitung ordnungsgemäß und rechtmäßig ist, um gegebenenfalls die ihr nach der DSGVO verliehenen zusätzlichen Rechte ausüben zu können; die genaue Form der Kopie bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere nach der Art der personenbezogenen Daten, zu denen die Auskunft verlangt wird, und nach den Bedürfnissen der betroffenen Person;
diese Bestimmung der betroffenen Person kein allgemeines Recht verleiht auf teilweise oder vollständige Kopie des Dokuments, das die personenbezogenen Daten der betroffenen Person enthält, oder, wenn die personenbezogenen Daten in einer Datenbank verarbeitet werden, auf einen Auszug aus dieser Datenbank;
diese Bestimmung jedoch nicht ausschließt, dass Teile von Dokumenten oder ganze Dokumente oder Auszüge aus Datenbanken der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um die volle Verständlichkeit der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind und zu denen die Auskunft verlangt wird, zu gewährleisten.
Der Begriff „Informationen“ in Art. 15 Abs. 3 Satz 3 […] ist dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf die „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 bezieht.
Die Aussagen des Generalanwaltes werden oft in den Entscheidungen des EuGH übernommen; dies bleibt jedoch auch im konkreten Fall abzuwarten.
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