In einem zivilgerichtlichen Verfahren in Deutschland (Instanzgericht LG Berlin, 15.07.2022) wurde einem Mieter in einem Mehrparteienhaus Schadenersatz wegen einer rechtswidrigen Videoüberwachung des Innenhofes zugesprochen.
Ein Mieter eines Mehrparteienhauses, in dem auch ein (gewerblicher) Kindergarten untergebracht war, wurde bei gewissen Tätigkeiten gefilmt. Im Rahmen von "Vorverfahren" u.a. auch bei einer Aufsichtsbehörde wurde die Rechtswidrigkeit der Videoüberwachung die vom Betreiber des Kindergartens als Verantwortlicher iSd DSGVO festgestellt.
Der Mieter (als betroffene Person) hat gegen den Betreiber der Videoüberwachung eine Klage beim Amtsgericht eingebracht. Er forderte u.a. immateriellen Schadenersatz für die unzulässige Überwachung.
Das Gericht sah die Videoüberwachung des Innenhofes, der sowohl vom Kindergarten als auch den Bewohnern des Hauses genutzt werden durfte, durch den Kindergarten als nicht erforderlich iSd notwendigen Interessenabwägung gem. Art 6 Abs 1 lit f DSGVO.
Das Gericht setzte sich auch mit der Frage auseinander, welche gelinderen Mittel für den Betreiber des Kindergartens zur Verfügung stehen, um denselben Zweck zu erreichen.
Bedauerlicherweise kam das Gericht zum Schluss, dass der Schadenersatzanspruch iSd Art 82 DSGVO u.a. auch "Strafcharakter" hat. Dazu ist festzuhalten, dass diese Entscheidung vor den Aussagen des Generalanwaltes zur "Rechtsnatur des Schadenersatzanspruches iSd Art 82 DSGVO" im Verfahren C-300/21 (6.10.2022) gefällt wurde. Wir haben über dieses Verfahren auch in einem Blogbeitrag berichtet.
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