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Update Google Fonts Verfahren

Musterschreiben und Spenden

Auf unserer Website haben wir „Muster“ für Antworten an die „betroffene Person“ bzw. deren Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt.

 

Einige der Websitenbetreiber, die mit den Anspruchsschreiben aus August 2022 konfrontiert waren, sind unserem Spendenaufruf gefolgt. Es wurden mehr als EUR 500,-- an EXIT-sozial Verein für psychosoziale Dienste in Linz gespendet. Die Spende ist im Rahmen der Steuererklärung absetzbar, wenn bei der Spende Name (Firmawortlaut), Gebutsdatum, Adresse / E-Mail-Adresse angegeben wurde.  

 

Für die Spenden bedanke ich mich namens des Vereins sehr, sehr herzlich.


 

Verfahren in Österreich

In Österreich laufen zwei Klagsverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen, in denen Eva Z. als Klägerin u.a. gegen einen Unternehmer aus Niederösterreich (vertreten durch RA Dr. Thomas Schweiger) auftritt. In einem anderen Verfahren ist eine GmbH beklagt, und tritt RA Dr. Zeilinger (aus Ried im Innkreis) als Vertreter der beklagten Partei auf.  

 

In einem Verfahren findet am 3. März 2023 die sog. Vorbereitende Tagsatzung (anberaumt für den Zeitraum von 2 Stunden) statt, bei der auch die Einvernahmen der Parteien, sohin von Eva Z. und dem beklagten Unternehmer erfolgen sollen. Es handelt sich dabei um eine öffentliche mündliche Streitverhandlung.

 

Unseres Wissens nach läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren beim LG Wiener Neustadt (13 St 207/22a), bei dem die Staatsanwaltschaft aufgrund mehrerer Sachverhaltsdarstellungen ermittelt. Bei diesem Verfahren haben sich auch mehrere Websitenbetreiber als Privatbeteiligte angeschlossen, sodass über deren zivilrechtliche Ansprüche zB auf Rückzahlung des geleisteten Schaden­ersatzbetragse von 100,-- und auch des Kostenersatzes von EUR 90,-- im Strafverfahren entschieden werden kann.

 

Uns ist bekannt, dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Beschuldigte Eva Z. bereits zu einer förmlichen Vernehmung geladen war, dort auch in Begleitung ihres Rechtsvertreters erschienen ist, und eine Aussage (im Wege ihres Rechtsvertreters vorbereitet und in schriftlicher Form) getätigt hat.        

 

Weiters laufen unseres Wissens einige Unterlassungsklagen, in denen Websitenbetreiber „den Spieß umgedreht haben“, und die Anspruchstellerin auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

 

 

Verfahren in Deutschland

In Deutschland hat es am 21.12.2022 Hausdurchsuchungen in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden gegeben, die auch zu Informationen und Beweismitteln über die Anzahl, Auswahlkriterien und Identität, die tatsächlichen Umsätze und die genaue Vorgehensweise geführt haben. Eine Pressemeldung dazu haben die Behörden veröffentlicht.   

 

Es gibt auch ein Unterlassungsverfahren, bei dem am 20.12.2022 die zweite Instanz bereits entschieden hat. Das Amtsgericht Charlottenburg (Az.: 22 – 217 C 64/22) vertritt die Ansicht, dass dem „Abmahner“, der in Deutschland unzählige Ansprüche gegen Websitenbetreiber geltend gemacht hat, kein Rechtsschutz durch die DSGVO der Datenschutzgrundverordnung zusteht. Das Gericht in einem Verfahren einer sog. “negativen Feststellungsklage”  klargestellt, dass der Abmahner keinen Anspruch auf Schadenersatz aus der Verwendung von GoogleFonts durch einen Web­seiten­betreiber hat.

 

In diesem Urteil hat das AG Charlottenburg wie folgt erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegen die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 170 € hat, wie mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 19.10.2022 (1/1226544/­2022) geltend gemacht.

 

Dazu führt das Gericht explizit aus:     

Nach dem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten kann nicht von einem Anspruch gegen die Kläger ausgegangen werden, weder aus § 823 BGB noch aus der Datenschutzgrundverordnung oder unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.

 

 

Das AG Charlottenburg geht uE davon aus, dass die Bestimmungen der DSGVO zum Schadenersatz nicht dazu genutzt werden sollen, um sich eine laufende Einnahmequelle durch das massenhafte Versenden von Abmahnungen zu schaffen. Dadurch kann der Person, die die Abmahnung versenden lässt, Rechtsmissbrauch vorgeworfen bzw. das Rechtschutzinteresse abgesprochen werden.

 

 

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