Marketing - ein Widerspruch bei Direktwerbung wirkt dauerhaft und hat kein Ablaufdatum - auch ein nochmaliger Kauf führt nicht zur Aufhebung - erst ein Widerruf

Das Versenden eines Werbemittels per Post an Interessenten oder Kunden bedarf keiner Einwilligung.

 

Marketing per Post kann auf das berechtigte Interesse eines Unternehmens, den Bekanntheitsgrad zu steigern und Umsatz zu generieren, gestützt werden (Art 6 Ab 1 lit f DSGVO). 

 

Wenn jedoch die betroffenen Personen nach der Zusendung (oder auch davor) Widerspruch erheben, dann hat dieser absolute Wirkung und ist zu akzeptieren (Art 21 (3) DSGVO) und auch für die Zukunft zu respektieren

 

In diesem Sinne äußerte sich auch eine deutsche Aufsichtsbehörde in ihrem Tätigkeitsbericht 2022, die festhält, dass "ein erneuter Kauf eines Produktes nach Einlegen des Werbewiderspruches diesen nicht unwirksam macht" und "ein einmal gegenüber einem Verantwortlichen eingelegter Werbewiderspruch immer so lange gilt, bis er von der betroffenen Person widerrufen wird."

 

Die Schlussfolgerung daraus ist, dass ein Verantwortlicher eine "Sperrliste" zu führen hat, in der die Werbewidersprüche - egal auf welchen Kanälen diese macht werden - festzuhalten hat, damit er bei jeder (postalischen) Versendung eines Werbemittels die Zieladressen gegen diese Liste abgleichen kann, sodass er sicherstellt, dass keine Person Werbung erhält, die das nicht möchte, weil sie Widerspruch iSd Art 21 DSGVO erhoben hat. Diese "Sperrliste" ist auch bei Beauftragung von Versendung von Werbemitteln an Listbroker, die die Versendung an Miet-Adressen durchführen, weiterzugeben, damit auch bei derartigen Werbemaßnahmen, die im Namen des Verantwortlichen durchgeführt werden, sichergestellt ist, dass dies respektiert wird. 

 

Ein "Ablaufdatum" hat der Werbewiderspruch nicht. Nur eine eindeutige nachfolgende Erklärung der betroffenen Person, diesen Widerspruch zurückzunehmen (bzw. zu widerrufen) oder eine aktive Einwilligung in den Erhalt von Werbemitteln ermöglicht es dem Verantwortlichen, dieser Person später Werbung zu senden. Ein Produktkauf reicht dazu nicht aus.

 

 

 

 

Download
Auszug aus dem 51. Tätigkeitsbericht des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (2022)
Ein Widerspruch gegen Werbung hat kein Haltbarkeitsdatum!
Widerspruch gegen Direktwerbung Art 21 A
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Kommentare: 2
  • #1

    Gerhard Riha (Donnerstag, 04 Mai 2023 08:59)

    Eine Weitergabe von Personendaten an Dritte (Sperrlisten an Listbroker) ist wohl nicht im Sinne der DSGVO. Das würde den Datenschutz ad absurdum führen. Gibt es in Deutschland keine zentrale Robinson-Liste?

  • #2

    Thomas Fontanari (Donnerstag, 31 August 2023 17:53)

    Jein, es gibt in Deutschland eine Robinsonliste des Dialogmarketingverbands, in welche Sie sich hier eintragen können: http://www.ichhabediewahl.de/?id=122&cid=43

    Ist eine Firma nicht Mitglied im Verband, müssen Sie bei dieser (und jeder dieser Firmen einzelnen) direkt Widerspruch (nach Art. 21(2)) einlegen.