amtswegiges Einschreiten im Beschwerdeverfahren

Darf die DSB in einem Beschwerdeverfahren Punkte, die vom Beschwerde­führer nicht beanstandet wurden, amtswegig aufgreifen?

 

Eine aktuelle Entscheidung des BVwG (Erkenntnis vom 16.11.2022, W274 2237056-1/8E, unveröffentlicht) hatte (unter anderem) das amtswegige Einschreiten der DSB in einem Beschwerdeverfahren, das grundsätzlich von Parteien geführt wird, zum Inhalt.

 

Die Frage, die sich stellt ist, ob die DSB in einem „Parteienverfahren“ auch ohne Anlass tätig werden kann, und Aufträge iSd Abhilfebefugnisse (Art 58 (2) DSGVO)  erteilen kann, und wie das Parteiengehör zu wahren ist. 

   



Das Vorgehen der DSB

 

Im Anlassfall hatte die DSB die Einhaltung der Informationspflichten nach Art 13 und 14 DSGVO und sohin auch die Datenschutzinformation auf der Website der Beschwerdeführerin zu prüfen.

 

Bei der Prüfung griff die DSB amtswegig festgestellte „Mängel“ der Datenschutzinformation auf, da diese – so die DSB – Art 12 Abs 1 DSGVO verletzt, da die Information für Betroffene nicht „einfach zugänglich“ ist (beanstandet wurde, dass Betroffene, bevor sie zur Datenschutzinformation gelangen, eine Zustimmung bzw. Ablehnung zu Cookies erteilen müssten).

Die Behörde machte deshalb von ihrer Abhilfebefugnis nach Art 58 Abs 2 lit d DSGVO Gebrauch und erteilte der Beschwerdeführerin den Leistungsauftrag, die festgestellten Mängel zu beheben und den Zugang zur Datenschutzinformation einfacher zu gestalten.

 

Die Beschwerdeführerin bestritt diese Mängel und legte Beschwerde beim BVwG ein. 

 

 

Das Verfahren vor dem BVwG

 

In seinem Erkenntnis hielt das BVwG fest, dass im Anlassfall „keine zwingenden Hindernisse“ erkennbar waren, warum die DSB auf Grundlage ihrer im Verfahren nach § 24 DSG gewonnenen Erkenntnisse, ihre Befugnisse nach Art 58 DSGVO nicht hätte ausüben dürfen.

 

Das BVwG geht daher grundsätzlich davon aus, dass in einem Parteienverfahren, in dem ein/e Beschwerdeführer/in die Betroffenenrechte iSd Art 12 ff. DSGVO geltend macht, die DSB von sich aus amtswegig tätig werden kann, und im gleichen Verfahren auch Aufträge an den Verantwortlichen erteilen kann.

 

Es war im konkreten Verfahren jedoch iSd der Parteiengehörs allerdings zu beanstanden, dass die DSB der Beschwerdeführerin die Ermittlungsergebnisse, sprich die „Mängel“ die sie im Hinblick auf den Zugang zur Datenschutzinformation festgestellt hatte, vor der Entscheidung nicht vorgehalten hat. Durch das Verfahren vor dem BVwG konnte das Parteiengehör allerdings (nachträglich) gewahrt bleiben, es kann gewissermaßen „nachgeholt“ werden, da im Verfahren vor dem BVwG der Verantwortliche noch die Möglichkeit hat im Rahmen der Beschwerde die Argumente, die in der ersten Instanz bei der DSB nicht behandelt werden konnten, vorzubringen.

Für die Begründung eines Leistungsauftrags ist es ausreichend, wenn im Bescheid „noch erkennbar“ ist, worin die DSB die festgestellten Mängel erblickt und welche Beseitigung sie von der Beschwerdeführerin erwartet. Dies traf im Anlassfall zu, sodass das Vorgehen der DSB vom BVwG grundsätzlich bestätigt wurde.

 

 

Fazit

 

Die Entscheidung zeigt auf, dass die DSB durchaus von ihren Befugnissen nach Art 58 DSGVO Gebrauch macht und selbst amtswegig wahrgenommene „Mängel“ im Datenschutz aufgreift und den Verantwortlichen entsprechende Aufträge erteilt. Dies ist nach Ansicht des BVwG auch zulässig.

 

Auch wenn in der ersten Instanz das Parteiengehör nicht gewahrt wurde, kann dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens „nachgeholt“ werden.

 

 


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Amtswegiges Einschreien der DSB im Beschwerdeverfahren und nachgeholtes Parteiengehör
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